Wir haben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Zentralen Vormerkung und zum Platzvergabeverfahren in Lahr in einem FAQ zusammengestellt.
1. Allgemeines
1.1. Was ist der Rechtsanspruch? Seit dem 1. August 2026 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder schrittweise eingeführt. Im Schuljahr 2026/2027 gilt er zunächst für Kinder der ersten Klasse und wird anschließend jährlich um eine Klassenstufe erweitert. Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt der Anspruch für alle Kinder der Klassenstufen 1 bis 4. Der Anspruch umfasst bis zu acht Stunden Betreuung an fünf Tagen pro Woche, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird. Der Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Die Erziehungsberechtigten entscheiden selbst, ob und in welchem Umfang sie ein Betreuungsangebot nutzen möchten.
1.2. Wer hat einen Anspruch auf die Betreuung? Seit dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder, die die erste Klassenstufe besuchen, einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Dieser Anspruch gilt für Schülerinnen und Schüler an allen Grundschulen der Stadt Lahr. Der Anspruch wird schrittweise auf die weiteren Klassenstufen ausgeweitet. Ab dem Schuljahr 2029/2030 besteht damit für alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung.
2. Vormerkung
2.1. Muss ich mich für einen Betreuungsplatz in der Zentralen Vormerkung anmelden? Ja, eine Anmeldung in der Zentralen Vormerkung ist Voraussetzung für die Bewerbung auf einen Betreuungsplatz in Lahr. Es werden keine Plätze außerhalb des Online-Tools vergeben. Die Zentrale Vormerkung wird von allen Trägern der Horte und Schulkindbetreuung in Lahr genutzt.
2.2. Wie kann ich mein Kind für einen Betreuungsplatz in Lahr vormerken? Sie müssen Ihr Kind online über die Zentrale Vormerkung vormerken. Vor der ersten Anmeldung ist eine Registrierung mit Ihrer E-Mailadresse und einem Passwort erforderlich. Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung der Vormerkung benötigen, hilft Ihnen das Team der Schulkindbetreuung der Stadt Lahr gerne weiter.
1. Rufen Sie das Serviceportal der Zentralen Vormerkung auf. Bei der Erstanmeldung ist eine einmalige Registrierung mit E-Mailadresse und Passwort notwendig. Danach können Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Passwort anmelden.
2. Klicken Sie in der Zentralen Vormerkung auf „Vormerkung“.
3. Geben Sie die Angaben zu Ihnen und Ihrem Kind ein.
4. Wähle Sie Ihre gewünschte Betreuungseinrichtung und Ihr gewünschtes Betreuungsangebot aus.
5. Vergessen Sie nicht die notwendigen Nachweise am Ende der Vormerkung hochzuladen.
6. Speichern Sie Ihre Angaben – erst dann wird Ihre Vormerkung registriert.
2.3. Wie geht es weiter, nachdem ich die Vormerkung für mein Kind erstellt habe? Ihre Vormerkung wird automatisch nach der Überprüfung durch uns an die Einrichtung weitergeleitet. Die Einrichtung bearbeiten die Vormerkung entsprechend und trägt eine Rückmeldung (Zusage/Warteliste) ein. Die Erziehungsberechtigten werden automatisch per Mail darüber informiert. Sind die Plätze belegt, geben wir den Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit Betreuungsalternativen.
2.4. Kann ich für mein Kind mehrere Vormerkungen anlegen? Eine Mehrfachanmeldung innerhalb eines Schuljahres ist nicht möglich und auch nicht zulässig. Bei Mehrfachanmeldungen wird die neueste Vormerkung wieder gelöscht.
2.5. Die persönlichen Angaben haben sich geändert, wir sind umgezogen. Was ist zu tun? Sie können die Angaben umgehend direkt in der Vormerkung selbst aktualisieren. Für Fragen hierzu können Sie uns gerne telefonisch oder per Mail kontaktieren.
2.6. Ich möchte in der Vormerkung angegebene Einrichtung ändern. Was ist zu tun? Die von Ihnen angegebenen Einrichtungen können Sie jederzeit selbst in der Zentralen Vormerkung ändern. Sobald eine Einrichtung die Zusage eingetragen hat, können Sie die Vormerkung nicht mehr online ändern. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an uns.
3. Nachweis
3.1. Welcher Nachweis ist erforderlich? Wenn Sie berufstätig sind, eine Ausbildung/ein Studium absolvieren, einen Sprachkurs besuchen oder arbeitssuchend gemeldet sind, sollten Sie uns dies nachweisen. Wenn beide Erziehungsberechtigte beschäftigt sind, sind beide Beschäftigungsnachweise hochzuladen, um bei der Platzvergabe berücksichtigt zu werden. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass nur der offizielle Beschäftigungsnachweis der Stadt Lahr akzeptiert wird. Sollte sich Ihr Kind in einer besonderen Lebenslage befinden, muss dies ebenfalls von einer externen Fachstelle offiziell bestätigt werden. Der Nachweis ist in der Zentralen Vormerkung hochzuladen.
3.2. Müssen beide Erziehungsberechtigte einen Beschäftigungsnachweis hochladen? Falls beide Erziehungsberechtigte arbeiten, müssen beide Erziehungsberechtigte einen Beschäftigungsnachweis in der Zentralen Vormerkung hochladen, um bei der Platzvergabe berücksichtigt zu werden. Wird kein Beschäftigungsnachweis hochgeladen, gibt es automatisch keine Punktzahl. Hinweis: In der Vormerkung wird nur der Beschäftigungsumfang des geringfügiger Beschäftigten ausgewiesen.
3.3. Wie kann ich eine Selbständigkeit nachweisen? Bei selbstständigen Personen kann der Beschäftigungsnachweis selbst ausgestellt werden. Darüber hinaus ist ein offizieller Nachweis über Ihre Selbstständigkeit vorzulegen, z.B. in Form einer Gewerbeanmeldung.
3.4. Darf ich den Nachweis für mehrere Vormerkungen verwenden? Für jede Vormerkung müssen separate Nachweise eingereicht werden. Die Abgabe des Nachweises vor Erstellung der Vormerkung ist nicht möglich, da sonst keine Zuordnung zum betreffenden Kind erfolgen kann. Falschangaben führen zum Verlust eines gegebenenfalls zugesagten Betreuungsplatzes. Hinweis: Das Formular darf bei Abgabe nicht älter als 6 Monate sein. 4. Auswärtige Kinder
4.1. Ich wohne noch nicht in Lahr, aber möchte mein Kind in einem Lahrer Hort oder Schulkindbetreuung betreuen lassen. Ein Zuzug nach Lahr ist geplant. Was muss ich beachten? Sie können Ihr Kind bereits in der Zentralen Vormerkung vormerken und angeben, dass ein Zuzug (mit voraussichtlichem Umzugsdatum) nach Lahr geplant ist. Eine Platzzusage kann allerdings erst verbindlich erfolgen, wenn Sie im Einwohnermeldewesen der Stadt Lahr gemeldet sind. 5. Platzvergabe
5.1. Durch wen werden die Betreuungsplätze vergeben? Die Einrichtungen vergeben die Plätze selbst über die Zentrale Vormerkung anhand der einheitlich Platzvergabekriterien.
5.2. Wann findet die Platzvergabe statt? Sie können bis zum 15.03. eines Jahres Ihr Kind in der Zentralen Vormerkung für einen Betreuungsplatz vormerken.
5.3. Wie werden die Plätze vergeben? Bei der Platzvergabe gelten die einheitlichen Platzvergabekriterien mit einem hinterlegten Punktesystem in der Zentralen Vormerkung. Folgende Kriterien werden berücksichtigt: Beschäftigung sowie Beschäftigungsumfang, besondere Lebenssituationen der Kinder, Geschwisterkind. Herkunft, Zeitpunkt der Vormerkung etc. spielen keine Rolle bei der Platzvergabe.
5.4. Wie werde ich über den aktuellen Status meiner Vormerkung informiert? Über jede Änderung in Ihrer Vormerkung werden Sie automatisch per Mail benachrichtigt. Die Einrichtungen machen ihre Zusagen über die Zentrale Vormerkung. In der Zusagemail werden Sie aufgefordert innerhalb von zwei Wochen Kontakt mit der Einrichtung aufzunehmen.
6. Wechselwunsch
6.1. Mein Kind besucht bereits einen Hort oder eine Schulkindbetreuung in Lahr, ich möchte jedoch gerne die Einrichtung wechseln. Was muss ich tun? Wenn Sie die Einrichtung freiwillig wechseln möchten, müssen Sie eine neue Vormerkung in der Zentralen Vormerkung erstellen. Klicken Sie in der Vormerkung bei den Angaben zu Ihrem Kind „Grund für Wechsel“ an, geben Sie an welche Einrichtung Ihr Kind bisher besucht und nennen Sie den Grund für den Wechsel. Die Wechsel-Vormerkung wird anschließend gleichbehandelt wie eine neue Vormerkung. Die einheitlichen Platzvergabekriterien gelten entsprechend. Außerdem müssen Sie wieder einen aktuellen Beschäftigungsnachweis einreichen.