S A T Z U N G
über die Markt- und Gebührenordnung der von der Stadt Lahr/Schwarzwald durchgeführten Wochenmärkte (Wochenmarkt - Satzung) vom 01.01.2026
Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt Seite 689), zuletzt geändert am 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098), §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249) in Verbindung mit §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 3334) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am 01.01.2026 folgende Satzung beschlossen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Öffentliche Einrichtung
- Die Stadt Lahr veranstaltet den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung. Der Wochenmarkt dient der Grundversorgung der Bevölkerung. Die Stadt Lahr fördert die Funktion des Wochenmarktes als Ort für Begegnung und Austausch.
- Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Wochenmarktsatzung ist von allen Teilnehmenden, insbesondere von Bewerberinnen und Bewerbern, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern, Verkaufspersonal, Lieferantinnen und Lieferanten und Kundinnen und Kunden zu beachten.
§ 3
Ort, Zeit und Öffnungszeiten
- Der Wochenmarkt findet an folgenden Tagen und Orten statt:
a) samstags auf dem Marktplatz und/oder dem Sonnenplatz,
b) dienstags und donnerstags auf dem Schloßplatz.
- In dringenden Fällen können die Markttage und die Marktflächen von der Stadt Lahr – Ordnungsamt – abweichend festgelegt werden. Markttage, die auf einen Feiertag fallen, werden im Regelfall auf den nächsten darauffolgenden Werktag verlegt, solange dies kein Markttag ist.
- Die Öffnungszeiten der Märkte werden nach Bedarf von der Stadt Lahr –Ordnungsamt – unter Berücksichtigung der Interessen von Anbietern und Kunden bestimmt.
- Soweit ein Markttag, die Öffnungszeit oder der Ort abweichend von den üblichen Regelungen festgesetzt werden, wird dies über eine Pressemitteilung bekannt gemacht.
- Besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Stadt Lahr den Ausfall oder die sofortige Schließung eines Wochenmarktes anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 4
Gegenstände des Marktverkehrs
- Auf dem Wochenmarkt dürfen die in § 67 I Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung genannten Waren angeboten werden. Diese sind:
a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
b) Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs;
- Darüber hinaus dürfen folgende Waren angeboten werden:
a) alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle;
b) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden. Hierfür ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz einzuholen
c) Holz-, Korb- und Bürstenwaren;
d) Waren des täglichen Bedarfs, ausgenommen Tabakwaren, Schmuck einschließlich Modeschmuck, Schuh- und sonstige Lederwaren, Textilien, Literatur, Tonträger sowie Elektroartikel.
- Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist.
- Der Handel mit lebenden Tieren ist untersagt.
§ 5
Zulassung
- Bei der Zulassung der Anbieter sind insbesondere die Grundsätze der Marktfreiheit und Gleichbehandlung, die Eignung eines Bewerbers oder einer Bewerberin sowie das bestehende Warenangebot auf dem Markt zu berücksichtigen. Die Zulassung zum Markt ist schriftlich zu beantragen. Sie wird für einen befristeten Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Eine automatische Verlängerung der Zulassung findet nicht statt; sie ist insbesondere nicht übertragbar.
- Für die Teilnahme am Wochenmarkt ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. Ohne Zulassung darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der in den folgenden Absätzen genannten Erfordernissen.
- Die Zulassung zu dem Markt kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
- Im Rahmen der Zulassung wird ein Standplatz zugewiesen. Auf einen bestimmten Standplatz besteht kein Anspruch. Der Stadt Lahr ist es nach Bedarf gestattet, Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber vor Ort auf einen anderen Standplatz umzustellen.
- Bewerberinnen und Bewerber, welche grundsätzlich zulassungsfähig sind, aber zunächst keine Zulassung erhalten, werden auf einer Warteliste geführt und kommen gegebenenfalls als Nachrücker in Betracht.
- Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur zugelassen werden, wenn keine Untersagung nach § 70 a Gewerbeordnung erfolgt ist.
- Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben den Stromanschluss bei dem Versorger selbst zu beantragen oder es wird durch die Stadt Lahr eine verbrauchsunabhängige Pauschale in Rechnung gestellt.
- Das Verfahren nach Abs. 1 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
- Sollten Standbetreiber über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen dem Wochenmarkt fernbleiben, so entfällt der Anspruch auf einen Standplatz. Ausgenommen sind begründete Einzelfälle.
§ 6
Auf- und Abbau
- Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen in der Regel frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden. Der Auf- und Abbau der Waren und Verkaufseinrichtungen geschehen mit Rücksicht auf die Anwohnerinnen und Anwohner.
- Die Stromkabel müssen so verlegt werden, dass keine Stolperfallen entstehen.
§ 7
Verkaufseinrichtungen
- Als Verkaufseinrichtungen dürfen auf dem Markt nur Verkaufswagen, Verkaufsanhänger, Verkaufsstände und -tische benutzt werden. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.
- Verkaufseinrichtungen dürfen nicht niedriger als 0,6 m sein.
- Verkaufseinrichtungen müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Sie dürfen ohne Zustimmung der Stadt Lahr – Ordnungsamt – weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Die Standfläche darf nicht beschädigt werden.
- Die Anbieter müssen an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anbringen. Anbieter, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben. Andere als Namens- oder Firmenschilder sowie jede sonstige Reklame sind nur innerhalb der Verkaufseinrichtung und mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Anbieters zulässig.
- Es gibt eine begrenzte Anzahl an Standplätzen für Food-Trucks. Zugelassen sind ausschließlich selbst hergestellte Produkte, die sich von dem klassischen Take-Away-Essensangebot der Innenstadt unterscheiden Es gelten die festgelegten Auf- und Abbauzeiten der Wochenmarkttage. Bei Verlegung des Wochenmarktes aufgrund einer Veranstaltung wie bspw. der Chrystanthema oder dem Stadtfest, ist das Betreiben der Foodtrucks nicht möglich.
- Rettungswege sind freizuhalten.
§ 8
Verhaltensregeln
- Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Wochenmarkt haben mit dem Betreten des Wochenmarktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Stadt Lahr zu beachten und zu befolgen. Ferner sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, das Infektionsschutzgesetz sowie polizeirechtliche Vorschriften zu beachten.
- Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nur von dem zugelassenen bzw. zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
- Die Anbieter sind verpflichtet
a) ihre Verkaufseinrichtungen und Standplätze sauber zu halten und Marktabfälle sowie Kehricht in besonderen Behältnissen aufzubewahren,
b) verdorbene Ware auszusondern sowie
c) in der Regel umweltfreundliches Verpackungsmaterial bereitzuhalten.
- Die Marktfläche darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf dem Markt zurückgelassen werden.
- Ferner ist auf der Marktfläche unzulässig:
a) Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten,
b) Waren außerhalb der festgesetzten Verkaufszeiten zu verkaufen,
c) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände außerhalb der Verkaufseinrichtungen zu verteilen,
d) Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder andere Fahrzeuge mitzuführen. Zulässig ist das Befahren der Marktflächen zum Einrichten oder Wegräumen eines Marktstandes vor und nach Marktende,
e) Lautsprecherwerbung sowie Musikdarbietungen.
- Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
- Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Markt gefährden oder stören oder den Anordnungen eines Beauftragten der Gemeinde zuwiderhandeln, können vom Markt verwiesen werden.
§ 9
Widerruf der Marktzulassung
1. Die Zulassung zu dem Markt kann durch die Stadt Lahr – Ordnungsamt – widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
- der Platz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder für öffentliche Zwecke benötigt wird,
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht,
- der zugelassene Anbieter oder dessen Beauftragte erheblich oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben,
- fällige Marktgebühren trotz wiederholter Mahnungen nicht entrichtet werden,
- beim Zulassungsinhaber oder bei der Zulassungsinhaberin Veränderungen eingetreten sind (beispielsweise Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel
- der zugeteilte Platz einer Dritten oder einem Dritten überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird,
- bekannt wird, dass bei der Zulassung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die insbesondere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers hervorrufen,
- Waren, die nicht in der Zulassung enthalten sind, verkauft werden,
- nach wiederholter Aufforderung durch die Stadt Lahr die Mängel an der Verkaufseinrichtung nicht beseitigt werden oder
- die Bewerberin oder der Bewerber im vorherigen Zeitraum unzuverlässig war.
2. Die Stadt Lahr kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr der bisherigen Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers durchführen lassen. Die Stadt Lahr kann sogleich wieder über den Standplatz frei verfügen.
3. Das durch Zulassung begründete Nutzungsverhältnis erlischt, wenn
- die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber stirbt, oder
- über das jeweilige Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder
- die Firma der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers erlischt, oder
- bei befristeten Zulassungen Zeitablauf eingetreten ist, oder
- die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaberin die Zulassung gemäß § 4 zurückgibt.
§ 10
Marktaufsicht
Die Marktaufsicht ist Ansprechpartner für die Marktbeschickerinnen und -beschicker sowie für die Marktbesuchenden und das Bindeglied zur Stadtverwaltung.
Sie übernimmt die Zuweisung der Standplätze an den einzelnen Markttagen sowie die Sicherstellung der in der Marktordung festgelegten Regelungen für den Wochenmarkt. Sie kommuniziert die Vorgaben des Ordnungsamtes und setzt diese durch.
Die Marktaufsicht steht zu den Aufbauzeiten als Ansprechperson zur Verfügung und überprüft die Einhaltung des Planes und der Zeiten. Sie notiert die Anwesenheit der Beschickerinnen und Beschicker für die Gebühren / Strom.
§ 11
Ausnahmen
- Das Ordnungsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung erteilen.
- Die Marktaufsicht darf in dringenden Fällen vor Ort Ausnahmen erteilen.
Teil II
Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 12
Haftung
- Die Stadt haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
- Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. Sie stellen die Stadt Lahr insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Stadt als Inhaberin der Verkehrssicherheitspflicht geltend machen.
- Das Betreten und Benutzen des Marktes geschehen auf eigene Gefahr. Die Stadt Lahr haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, die Stadt Lahr von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen.
- Mit der Standplatzvergabe durch die Stadt Lahr übernimmt diese keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber. Wer einen Standplatz inne hat, muss sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden selbst versichern.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung über
- die Anordnung der sofortigen Schließung des Wochenmarktes nach § 3 Absatz 5,
- das Wochenmarktangebot gemäß § 4 Absatz 1 und 2,
- das Verbot vom Handeln mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 3,
- die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß 5 Absatz 1 und 2,
- die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Absatz 3,
- das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gemäß § 6 Absatz 1,
- die ordnungsgemäße Verlegung der Stromkabel nach § 6 Absatz 2,
- die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 7 Absatz 1,
- die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen gemäß § 7 Absatz 2,
- die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung gemäß § 7 Absatz 3,
- das nicht Anbringen von Schildern gemäß § 7 Absatz 4,
- das Anbieten von Waren außerhalb des zugeteilten Standplatzes gemäß § 8 Absatz 2,
- die Entsorgung von Abfällen gemäß § 8 Absatz 4,
- die Bestimmungen des § 8 Absatz 5 Nr. a bis e,
- die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 9 Absatz 2,
verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Teil III
Gebührenregelung
§ 14
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Lahr/Schwarzwald erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Marktgebühren für die Überlassung eines Standplatzes auf dem Wochenmarkt im Rahmen des zugelassenen Marktverkehrs sowie Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Lahr in der jeweils gültigen Fassung
erhoben.
§ 15
Bemessung
- Die Gebühren werden nach der Fläche (m²) des überlassenen Standplatzes bemessen.
- Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.
- Die Gebühren für den Wochenmarkt werden wie folgt festgesetzt:
Die Tagesgebühr für die Benutzung eines überlassenen Standplatzes pro angefangenen m² Fläche an allen Markttagen sowohl ohne Verkaufsanhänger, als auch mit aufgestellten Verkaufswagen/Verkaufsanhänger beträgt:
ab 01.01.2026 ab 01.01.2027 ab 01.01.2028
0,36 € 0,46 € 0,56 €
- Für die Entnahme von Strom für das Betreiben von Marktständen gilt je Markttag folgender Gebührensatz:
0,65 € / Tag
- Die Gebühren für einen Starkstromanschluss betragen:
1,95 € / Tag
§ 16
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz überlassen wird. Er ist zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 17
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Überlassung eines Standplatzes. Dies gilt auch, wenn der Standplatz nicht vollständig oder zeitweise überhaupt nicht in Anspruch genommen wird. Ausnahmen hiervon sind möglich bei einer Nichtnutzung des Standplatzes von mehr als zwei Wochen, sofern dies rechtzeitig - mindestens jedoch vier Tage - vor dem Markttag bei der Stadt Lahr/Schwarzwald angezeigt wird.
- Die Gebührenschuld wird jeweils vierteljährlich durch Bescheid festgesetzt.
- Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig.
- Bei saisonalen Marktteilnehmern kann ein Standplatz auch tageweise überlassen werden.
- Der Nachweis über die Zahlung der Gebühren ist bis zum Ablauf des Zeitraums, für den der Standort überlassen worden ist, aufzubewahren und dem/der Beauftragten der Stadt Lahr/Schwarzwald auf Verlangen vorzuzeigen
§ 18
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über den Wochenmarkt der Stadt Lahr/Schwarzwald (Marktordnung) vom 23.11.2009 sowie die Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührensatzung) vom 19.06.2012 außer Kraft.
Lahr, den 17.11.2025
Markus Ibert
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat