S A T Z U N G
zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung von Gebühren für die
öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2026 (GBl. S. 13) sowie §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 28.09.2026 folgende
Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Abwassergebührensatzung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.10.2025, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
§ 7 Höhe der Abwassergebühren
a) In Absatz 1 wird die Angabe „€ 2,02“ durch die Angabe „1,57 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „€ 0,47“ durch die Angabe „0,43 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „€ 0,27“ durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
§ 11 Vorauszahlungen
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den 07.10.2026 Der Oberbürgermeister
(Markus Ibert)
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat