Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung - Satzungsänderung Abwassergebührensatzung - online veröffentlicht 20.10.2026

S A T Z U N G 

zur Änderung der

 

Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald

über die Erhebung von Gebühren für die

öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassergebührensatzung - AbwGebS)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2026 (GBl. S. 13) sowie §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 28.09.2026 folgende

 

Änderungssatzung

beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Abwassergebührensatzung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.10.2025, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

 

§ 7 Höhe der Abwassergebühren

a) In Absatz 1 wird die Angabe „€ 2,02“ durch die Angabe „1,57 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „€ 0,47“ durch die Angabe „0,43 Euro“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „€ 0,27“ durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.


2. § 11 wird wie folgt geändert:
 

§ 11 Vorauszahlungen

a) Absatz 1a wird aufgehoben.

b) Absatz 2a wird aufgehoben.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Lahr/Schwarzwald, den 07.10.2026                                           Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

 

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat