Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes Breitmatten der Stadt Lahr/Schwarzwald
(Benutzungsordnung Wohnmobilstellplatz)
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 10 der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) hat der Stadt Lahr in öffentlicher Sitzung am 20.07.2026
folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Benutzungsordnung
Die Stadt Lahr betreibt den Wohnmobilstellplatz in der Breitmattenstraße 20 in 77933
Lahr als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Benutzungsordnung ergibt sich aus dem als Anlage
beigefügten Lageplan.
§ 3 Zweckbestimmung
Der Wohnmobilstellplatz darf ausschließlich zum vorübergehenden Abstellen von
Wohnmobilen für touristische Zwecke und damit auch zum vorübergehenden
Aufenthalt der damit reisenden Personen genutzt werden. Der Wohnmobilstellplatz
ist nur für Wohnmobile freigegeben, die zum Verkehr zugelassen sind. Wohnmobile
dürfen nur mit gültigen Parkschein abgestellt werden. Das Abstellen von Wohnwagen
(Wohnanhängern) ist auf dem Stellplatz nicht zugelassen.
§ 4 Benutzungsregeln
1. Die Aufenthaltsdauer ist beschränkt auf max. drei aufeinanderfolgende
Übernachtungen an max. zehn Übernachtungen pro Monat. Die Gebühr in Höhe von
14 Euro pro Übernachtung (24 Stunden) ist direkt nach der Ankunft im Voraus zu
entrichten. Der Parkschein ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
2. Auf dem Wohnmobilstellplatz gilt die StVO.
3. Nicht erlaubt ist:
• das Abstellen von Wohnmobilen für gewerbliche Zwecke,
• das Absetzen von Wohnkabinen,
• das Umgrenzen der Stellplätze mit Einfriedungen bzw. ein solitäres Zelt aufstellt,
• das Verunreinigen des Platzes und der Umgebung,
• das Abbrennen von Lagerfeuern,
• das freistehende Lagern von Gasflaschen am Wohnmobil,
• das Freihalten von Stellplätzen,
• das Waschen und Reparieren von Fahrzeugen.
4. Der am Parkschein befindliche Abschnitt (ÖPNV Gutschein) berechtigt zum Kauf
eines vergünstigten ÖPNV-Tickets, für max. vier Personen, je Ticket.
5. Achten Sie bitte auf die Parzellierung zur Einteilung der Stellplätze. Die mit
Rasengittersteinen gepflasterten Flächen sind als Standflächen für Wohnmobile
vorgesehen. Das Fahrzeug ist über dem Belegungssensor abzustellen.
6. Die Nachtruhe dauert von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Der Geräuschpegel ist
während dieser Zeit auf geringe Lautstärke zu reduzieren. Aus Rücksicht auf andere
Nutzer des Wohnmobilstellplatzes sollen in dieser Zeit alle Aktivitäten, die Lärm
verursachen, vermieden werden. Die Nutzung von Aggregaten oder das
Laufenlassen von Motoren ist untersagt.
7. Hunde und sonstige Haustiere sind auf dem Wohnmobilstellplatz stets an der
Leine zu halten. Tierkot ist umgehend zu entfernen.
8. Die Reservierung eines Stellplatzes ist nicht möglich.
9. Der Winterdienst (Räumen und Streuen) auf dem Wohnmobilstellplatz ist
eingeschränkt.
10. Der Wohnmobilstellplatz ist ganzjährig geöffnet.
§ 5 Ver- und Entsorgung, Müll
1. Zur Versorgung mit Frischwasser und Strom stehen auf dem Wohnmobilstellplatz
vier Strom- und eine Frischwassersäule zur Verfügung. Preis Strom: 1,00 Euro pro
kWh Preis Frischwasser: 0,20 Euro pro 10 Liter oder 2 Euro pro 100 Liter.
2. Für die Abwasserentsorgung steht eine Entsorgungsrinne zur Verfügung. Die
Nutzung ist ausschließlich Gästen mit gültigem Parkticket kostenfrei gestattet. Die
Spülung der Entsorgungsrinne erfolgt automatisch nach Verlassen des
Entsorgungsplatzes. Die Entsorgung von Fäkalien ist an der Entsorgungssäule
(portable Tanks) oder an der Entsorgungsrinne (fest eingebaute Tanks) möglich.
3. Es wird gebeten, ausschließlich Sanitärzusätze zu verwenden, die mit dem
„Blauen Engel“ ausgezeichnet sind.
4. Abfälle sind in haushaltsüblicher Tagesmenge in die hierfür vorgesehenen
Behälter zu entsorgen.
5. Auf dem angrenzenden Parkplatz befinden sich Altglas-Container.
6. Der Stellplatz ist vor Abfahrt vollständig zu reinigen.
7. Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln.
§ 6 Haftung, Beschädigung
1. Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes geschieht ausschließlich auf eigene
Gefahr und Verantwortung des Nutzers. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung
der Stadt Lahr nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
der Stadt oder ihrer bediensteten nachgewiesen wird.
2. Der Stellplatzbenutzer stellt den Straßenlastenträger bzw. die für die
Verkehrssicherungspflicht zuständige Verwaltung frei von
Entschädigungsansprüchen für Schäden, welche im Rahmen der Platznutzung
entstehen.
§ 7 Anordnungen im Einzelfall
1. Den Anweisungen der Bediensteten der Stadt Lahr ist Folge zu leisten; das
eingesetzte Personal ist berechtigt, Platzverweise auszusprechen.
2. Die Stadt Lahr ist in Ausübung des Hausrechtes berechtigt, die Aufnahme von
Personen zu verweigern oder sie des Platzes zu verweisen, wenn die
Stellplatzgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wurde, bzw. dieses zur Aufrechterhaltung
von Ruhe und Ordnung auf dem Übernachtungsplatz und im Interesse der Camper
oder der Lahrer Bevölkerung erforderlich erscheint.
3. Mit der Entrichtung der Parkgebühr akzeptieren Sie diese Benutzungsordnung.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten und strafbare Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt,
a) wer entgegen § 4 Nr. 1 die zulässige Aufenthaltsdauer von maximal drei
aufeinander- folgenden Übernachtungen und maximal 10 Übernachtungen /
Monat überschreitet und die Parkgebühr nicht unmittelbar nach der Ankunft
bezahlt bzw. den Parkschein nicht gut sichtbar in der Frontschutzscheibe
auslegt,
b) wer gemäß § 4 Nr. 2 Zuwiderhandlungen gegen die StVO begeht,
c) wer entgegen § 4 Nr. 3
• Wohnmobile für gewerbliche Zwecke abstellt,
• Wohnkabinen absetzt,
• den Stellplatz mit Einfriedungen umgrenzt bzw. ein solitäres Zelt aufstellt,
• den Platz und die Umgebung verunreinigt,
• Lagerfeuer abbrennt,
• Gasflaschen am Wohnmobil freistehend lagert,
• Stellplätze reserviert oder freihält,
• sein Fahrzeug wäscht oder repariert,
• die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht einhält,
• Hunde und sonstige Haustiere leinenlos hält und Tierkot nicht entfernt,
d) entgegen § 5 Nr. 1 Abwasser unsachgemäß bzw. unrechtmäßig entsorgt,
e) wer Abfälle entgegen § 5 Nr. 2 in mehr als haushaltsüblichen Tagesmengen
entsorgt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und
höchstens 1.000,00 EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens
500,00 EUR geahndet werden.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass sich strafbar macht, wer vorsätzlich
Gegenstände beschädigt oder zerstört, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur
Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen (§ 304
Strafgesetzbuch).
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.09.2026 in Kraft.
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Lahr/Schwarzwald, 24.07.2026 Markus Ibert
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat