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Öffentliche Bekanntmachung - Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes Breitmatten Lahr_online veröffentlicht 29.07.2026

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes Breitmatten der Stadt Lahr/Schwarzwald

(Benutzungsordnung Wohnmobilstellplatz)

 

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 10 der Gemeindeordnung für Baden-

Württemberg (GemO) hat der Stadt Lahr in öffentlicher Sitzung am 20.07.2026

folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gegenstand der Benutzungsordnung

Die Stadt Lahr betreibt den Wohnmobilstellplatz in der Breitmattenstraße 20 in 77933

Lahr als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO.

 

§ 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Benutzungsordnung ergibt sich aus dem als Anlage

beigefügten Lageplan.

 

§ 3 Zweckbestimmung

Der Wohnmobilstellplatz darf ausschließlich zum vorübergehenden Abstellen von

Wohnmobilen für touristische Zwecke und damit auch zum vorübergehenden

Aufenthalt der damit reisenden Personen genutzt werden. Der Wohnmobilstellplatz

ist nur für Wohnmobile freigegeben, die zum Verkehr zugelassen sind. Wohnmobile

dürfen nur mit gültigen Parkschein abgestellt werden. Das Abstellen von Wohnwagen

(Wohnanhängern) ist auf dem Stellplatz nicht zugelassen.

 

§ 4 Benutzungsregeln

1. Die Aufenthaltsdauer ist beschränkt auf max. drei aufeinanderfolgende

Übernachtungen an max. zehn Übernachtungen pro Monat. Die Gebühr in Höhe von

14 Euro pro Übernachtung (24 Stunden) ist direkt nach der Ankunft im Voraus zu

entrichten. Der Parkschein ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

2. Auf dem Wohnmobilstellplatz gilt die StVO.

3. Nicht erlaubt ist:

• das Abstellen von Wohnmobilen für gewerbliche Zwecke,

• das Absetzen von Wohnkabinen,

• das Umgrenzen der Stellplätze mit Einfriedungen bzw. ein solitäres Zelt aufstellt,

• das Verunreinigen des Platzes und der Umgebung,

• das Abbrennen von Lagerfeuern,

• das freistehende Lagern von Gasflaschen am Wohnmobil,

• das Freihalten von Stellplätzen,

• das Waschen und Reparieren von Fahrzeugen.

4. Der am Parkschein befindliche Abschnitt (ÖPNV Gutschein) berechtigt zum Kauf

eines vergünstigten ÖPNV-Tickets, für max. vier Personen, je Ticket.

5. Achten Sie bitte auf die Parzellierung zur Einteilung der Stellplätze. Die mit

Rasengittersteinen gepflasterten Flächen sind als Standflächen für Wohnmobile

vorgesehen. Das Fahrzeug ist über dem Belegungssensor abzustellen.

6. Die Nachtruhe dauert von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Der Geräuschpegel ist

während dieser Zeit auf geringe Lautstärke zu reduzieren. Aus Rücksicht auf andere

Nutzer des Wohnmobilstellplatzes sollen in dieser Zeit alle Aktivitäten, die Lärm

verursachen, vermieden werden. Die Nutzung von Aggregaten oder das

Laufenlassen von Motoren ist untersagt.

7. Hunde und sonstige Haustiere sind auf dem Wohnmobilstellplatz stets an der

Leine zu halten. Tierkot ist umgehend zu entfernen.

8. Die Reservierung eines Stellplatzes ist nicht möglich.

9. Der Winterdienst (Räumen und Streuen) auf dem Wohnmobilstellplatz ist

eingeschränkt.

10. Der Wohnmobilstellplatz ist ganzjährig geöffnet.

 

§ 5 Ver- und Entsorgung, Müll

1. Zur Versorgung mit Frischwasser und Strom stehen auf dem Wohnmobilstellplatz

vier Strom- und eine Frischwassersäule zur Verfügung. Preis Strom: 1,00 Euro pro

kWh Preis Frischwasser: 0,20 Euro pro 10 Liter oder 2 Euro pro 100 Liter.

2. Für die Abwasserentsorgung steht eine Entsorgungsrinne zur Verfügung. Die

Nutzung ist ausschließlich Gästen mit gültigem Parkticket kostenfrei gestattet. Die

Spülung der Entsorgungsrinne erfolgt automatisch nach Verlassen des

Entsorgungsplatzes. Die Entsorgung von Fäkalien ist an der Entsorgungssäule

(portable Tanks) oder an der Entsorgungsrinne (fest eingebaute Tanks) möglich.

3. Es wird gebeten, ausschließlich Sanitärzusätze zu verwenden, die mit dem

„Blauen Engel“ ausgezeichnet sind.

4. Abfälle sind in haushaltsüblicher Tagesmenge in die hierfür vorgesehenen

Behälter zu entsorgen.

5. Auf dem angrenzenden Parkplatz befinden sich Altglas-Container.

6. Der Stellplatz ist vor Abfahrt vollständig zu reinigen.

7. Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln.

 

§ 6 Haftung, Beschädigung

1. Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes geschieht ausschließlich auf eigene

Gefahr und Verantwortung des Nutzers. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung

der Stadt Lahr nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden

der Stadt oder ihrer bediensteten nachgewiesen wird.

2. Der Stellplatzbenutzer stellt den Straßenlastenträger bzw. die für die

Verkehrssicherungspflicht zuständige Verwaltung frei von

Entschädigungsansprüchen für Schäden, welche im Rahmen der Platznutzung

entstehen.

 

§ 7 Anordnungen im Einzelfall

1. Den Anweisungen der Bediensteten der Stadt Lahr ist Folge zu leisten; das

eingesetzte Personal ist berechtigt, Platzverweise auszusprechen.

2. Die Stadt Lahr ist in Ausübung des Hausrechtes berechtigt, die Aufnahme von

Personen zu verweigern oder sie des Platzes zu verweisen, wenn die

Stellplatzgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wurde, bzw. dieses zur Aufrechterhaltung

von Ruhe und Ordnung auf dem Übernachtungsplatz und im Interesse der Camper

oder der Lahrer Bevölkerung erforderlich erscheint.

3. Mit der Entrichtung der Parkgebühr akzeptieren Sie diese Benutzungsordnung.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten und strafbare Handlungen

(1) Ordnungswidrig handelt,

a) wer entgegen § 4 Nr. 1 die zulässige Aufenthaltsdauer von maximal drei

aufeinander- folgenden Übernachtungen und maximal 10 Übernachtungen /

Monat überschreitet und die Parkgebühr nicht unmittelbar nach der Ankunft

bezahlt bzw. den Parkschein nicht gut sichtbar in der Frontschutzscheibe

auslegt,

b) wer gemäß § 4 Nr. 2 Zuwiderhandlungen gegen die StVO begeht,

c) wer entgegen § 4 Nr. 3

• Wohnmobile für gewerbliche Zwecke abstellt,

• Wohnkabinen absetzt,

• den Stellplatz mit Einfriedungen umgrenzt bzw. ein solitäres Zelt aufstellt,

• den Platz und die Umgebung verunreinigt,

• Lagerfeuer abbrennt,

• Gasflaschen am Wohnmobil freistehend lagert,

• Stellplätze reserviert oder freihält,

• sein Fahrzeug wäscht oder repariert,

• die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht einhält,

• Hunde und sonstige Haustiere leinenlos hält und Tierkot nicht entfernt,

d) entgegen § 5 Nr. 1 Abwasser unsachgemäß bzw. unrechtmäßig entsorgt,

e) wer Abfälle entgegen § 5 Nr. 2 in mehr als haushaltsüblichen Tagesmengen

entsorgt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und

höchstens 1.000,00 EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens

500,00 EUR geahndet werden.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass sich strafbar macht, wer vorsätzlich

Gegenstände beschädigt oder zerstört, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur

Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen (§ 304

Strafgesetzbuch).

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.09.2026 in Kraft.

 

 

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Lahr/Schwarzwald, 24.07.2026                Markus Ibert

Oberbürgermeister

 

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

 

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat