Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung - Parkgebührensatzung Lahr ab 01.10.2026 - online veröffentlicht 13.07.2026

Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald

über die Erhebung von Parkgebühren für das Parken in Bereichen mit Parkscheinautomaten

(Parkgebührensatzung)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V. mit § 6 a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Lahr, für die § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG gilt oder für die die Stadt Lahr Baulastträgerin ist.

 

§ 2 Gebührenpflicht

Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit einem gültigen Parkschein in Papierform oder in digitaler Form zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

 

§ 3 Gebührenschuldung und Fälligkeit

  1. Gebührenschuldner ist der Nutzer der Parkflächen.
  2. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der tatsächlichen Nutzung und wird sofort fällig.

 

§ 4 Gebührenzonen

  1. Die Einteilung der Gebührenzonen, im Folgenden Tarifzonen genannt, ergibt sich aus der beigefügten Zonenkarte im Maßstab 1:4000, in der die Tarifzone I mit blau und die Tarifzone II mit dunkelgrau gekennzeichnet ist.
  2. Die Zonenkarte ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 5 Gebührensätze und Betriebszeiten

  1. Die Gebühren für das Parken in Bereichen mit Parkscheinautomaten im Geltungsbereich gemäß § 4 dieser Satzung betragen in der
    1. Tarifzone I:1,00 EURO je angefangene 30 Minuten
    2. Tarifzone II:0,50 EURO je angefangene 30 Minuten
       
  2. Abweichend von § 2 und § 5 (1) gilt für den digitalen Parkschein, dass in der Tarifzone I und der Tarifzone II keine Gebühren in den ersten 30 Minuten erhoben werden. Bei einer längeren Parkzeit entfällt die Vergünstigung und es gelten ab der 1. Minute die Gebühren gemäß § 5 (1).
     
  3. Der gebührenpflichtige Nutzungszeitraum auf den Parkplätzen in der Tarifzone I und der Tarifzone II wird folgendermaßen festgelegt:
    1. Montag-Freitag, 08:00-18:00 Uhr
    2. Samstag, 08:00-12:00 Uhr
       
  4. Die Höchstparkdauer auf den Parkplätzen innerhalb des gebührenpflichtigen Zeitraums wird folgendermaßen festgelegt:
    1. Tarifzone I:    120 Minuten
    2. Tarifzone II:   180 Minuten

 

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und in Zonen mit Parkscheinautomaten vom 09.07.2001 außer Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat