Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung von Parkgebühren für das Parken in Bereichen mit Parkscheinautomaten
(Parkgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V. mit § 6 a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Lahr, für die § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG gilt oder für die die Stadt Lahr Baulastträgerin ist.
§ 2 Gebührenpflicht
Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit einem gültigen Parkschein in Papierform oder in digitaler Form zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 3 Gebührenschuldung und Fälligkeit
- Gebührenschuldner ist der Nutzer der Parkflächen.
- Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der tatsächlichen Nutzung und wird sofort fällig.
§ 4 Gebührenzonen
- Die Einteilung der Gebührenzonen, im Folgenden Tarifzonen genannt, ergibt sich aus der beigefügten Zonenkarte im Maßstab 1:4000, in der die Tarifzone I mit blau und die Tarifzone II mit dunkelgrau gekennzeichnet ist.
- Die Zonenkarte ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 Gebührensätze und Betriebszeiten
- Die Gebühren für das Parken in Bereichen mit Parkscheinautomaten im Geltungsbereich gemäß § 4 dieser Satzung betragen in der
- Tarifzone I:1,00 EURO je angefangene 30 Minuten
- Tarifzone II:0,50 EURO je angefangene 30 Minuten
- Abweichend von § 2 und § 5 (1) gilt für den digitalen Parkschein, dass in der Tarifzone I und der Tarifzone II keine Gebühren in den ersten 30 Minuten erhoben werden. Bei einer längeren Parkzeit entfällt die Vergünstigung und es gelten ab der 1. Minute die Gebühren gemäß § 5 (1).
- Der gebührenpflichtige Nutzungszeitraum auf den Parkplätzen in der Tarifzone I und der Tarifzone II wird folgendermaßen festgelegt:
- Montag-Freitag, 08:00-18:00 Uhr
- Samstag, 08:00-12:00 Uhr
- Die Höchstparkdauer auf den Parkplätzen innerhalb des gebührenpflichtigen Zeitraums wird folgendermaßen festgelegt:
- Tarifzone I: 120 Minuten
- Tarifzone II: 180 Minuten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und in Zonen mit Parkscheinautomaten vom 09.07.2001 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat