Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung - Obdachlosensatzung - online veröffentlicht 20.11.2025

SATZUNG
über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für obdachlose Personen der Stadt Lahr/Schwarzwald
(Obdachlosensatzung)

Aufgrund von §§2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils aktuell gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald in seiner Sitzung am 22.09.2025 folgende
SATZUNG
beschlossen:

I.
Rechtsform und Zweckbestimmung
der Unterkünfte für obdachlose Personen

§ 1 Rechtsform und Anwendungsbereich
(1) Die Stadt Lahr betreibt und unterhält die Unterkünfte für obdachlose Personen als öffentliche Einrichtungen.
(2) Unterkünfte für obdachlose Personen im Sinne dieser Satzung sind die zur Unterbringung von Obdachlosen sowie von Personen nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten (FlüAG) vom 19.12.2013 in der jeweils gültigen Fassung von der Stadt Lahr bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der in der Regel vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften zu beseitigen.
(4) Die Aufnahme in kommunalen Unterkünften hat ausschließlich Überbrückungscharakter, die nutzungsberechtigten Personen sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eigenständig eine Wohnung zu gewinnen.

II.
Bestimmungen für die
Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Personen

§ 2 Zulassung zu den Einrichtungen und Benutzungsverhältnis
(1) Die Zulassung zu den Einrichtungen richtet sich nach § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Räume können zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen werden. Es besteht kein Anspruch auf die Einzelnutzung eines Zimmers.
(3) Die Stadt Lahr übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen der von ihr mit der Kontrolle beauftragten Beschäftigten ist Folge zu leisten.
(4) Obdachlose und Geflüchtete, die eine Unterkunft benutzen, können jederzeit aus sachlichen Gründen ohne die Einwilligung des Nutzenden in eine andere Unterkunft oder ein anderes Zimmer im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 der Satzung umgesetzt werden. Die Umsetzung ist insbesondere möglich, wenn:
a) die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Abriss, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss.
b) der Stand die Verfügungsgewalt über die Unterkunft entzogen wird bzw. ein Miet- oder Nutzungsverhältnis mit dem Vermieter des Wohnraums beendet ist,
c) der / die Nutzende Satzungsbestimmungen oder die jeweilige Hausordnung trotz Abmahnung nicht einhält oder ihr bzw. sein Verhalten Anlass zu Konflikten gibt, bei denen eine sofortige Umsetzung erforderlich ist,
d) dies zur Optimierung des Auslastungsgrades kommunaler Unterkünfte wirtschaftlich angezeigt oder zur Sicherung des sozialen Friedens und somit im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(5) Die Stadt Lahr entscheidet über die Aufnahme und Unterbringung von Personen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Die Einweisung von Personen erfolgt über eine schriftliche Verfügung der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, sie kann im Einzelfall auch zunächst mündlich erfolgen.
(6) Wird das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkung die Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen voll geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Einweisung in die Unterkunft.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Lahr. Soweit die Benutzung über einen in der Einweisungsverfügung angegebenen Zeitraum hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft und der Schlüsselrückgabe.
(3) Das Benutzungsverhältnis endet außerdem durch Aufhebungsverfügung, wenn der/die Benutzungsberechtigte die Unterkunft nicht bezieht, nicht mehr selbst bewohnt oder sie nur für die Aufbewahrung seiner/ ihrer privaten Gegenstände verwendet.

§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die zugewiesenen Unterkünfte dürfen Dritten nicht – auch nicht teilweise – zur Benutzung überlassen werden. Sofern durch das Entstehen von Lebens- und Haushaltsgemeinschaften die Aufnahme weiterer Personen in einer Unterkunft angestrebt wird, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Stadt Lahr.
(2) Der/Die Benutzende der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und diese nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einem funktionsfähigen und besenreinen Zustand herauszugeben.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Lahr vorgenommen werden. Der/Die Benutzende ist verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden an oder in den Räumen der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Der/Die Benutzende bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Lahr, wenn er/sie
a) in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich eine/n Dritte/n besuchsweise aufnehmen will,
b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will,
c) ein Schild (ausgenommen üblicher Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will,
d) ein Tier in der Unterkunft halten will,
e) in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will,
f) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will,
g) Nachschlüssel der Einrichtung oder des benutzten Raumes fertigen lassen will.
(5) Die Zustimmung wird nur in besonderen Ausnahmefällen und nur dann erteilt, wenn der/die Benutzende eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besondere Benutzung nach Absatz 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Lahr insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Dritte belästigt oder die Unterkunft oder das Grundstück beeinträchtigt werden.
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(8) Werden vom/von der Benutzenden ohne Zustimmung der Stadt bauliche oder sonstige Veränderungen vorgenommen, können diese auf Kosten des/der Benutzenden beseitigt und der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Die Kosten werden gegenüber dem/der Benutzenden durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.
(9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck sicherzustellen.
(10) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten, insbesondere um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten oder Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Sie haben sich dabei gegenüber dem/der Benutzenden der Einrichtung auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug oder bei groben Verstößen gegen die Hausordnung kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stad Lahr Schlüssel zurückbehalten.
(11) Eigene Einrichtungsgegenstände können mit Zustimmung der Stadt Lahr in die zugewiesene Unterkunft gebracht werden. Das Abstellen von Hausratsgegenständen, Möbeln, Fahrrädern u. ä. in den allgemein zugänglich zu haltenden Fluren, Treppenhäusern oder in den allgemeinen Sanitäranlagen sowie in Bereich von Flucht- und Rettungswegen im Innen- und Außenbereich ist nicht gestattet.

§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Der/Die Benutzende verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks erforderlich, so hat der/die Benutzende dies der Stadt Lahr unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der/die Benutzende haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Benutzungs-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt oder genutzt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/die Benutzende auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Benutzende haftet, kann die Stadt auf Kosten des/der Benutzenden beseitigen lassen. Die Kosten werden gegenüber dem/der Benutzenden durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.
(4) Die Stadt Lahr wird die Gemeinschaftsunterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der/Die Benutzende ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen.

§ 6 Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht kann auf Benutzende der Unterkünfte für obdachlose Personen übertragen werden.

§ 7 Hausordnungen / Hausrecht
(1) Die Benutzenden sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften gilt die Hausordnung (Abs. 5) sowie die von der Stadt erlassene Brandschutzordnung, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt wird.
(3) Die Beauftragten der Stadt und die Hausmeister der Unterkünfte für obdachlose Personen üben das Hausrecht aus.
(4) Die Stadt kann die Benutzung von Gegenständen, die allen Bewohnenden gemeinsam zur Verfügung stehen, durch einen besonderen Benutzungsplan regeln.
(5) Die folgenden Regeln der Hausordnung sind von allen Bewohnenden zu beachten:
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung werden innerhalb der Unterkünfte folgende Handlungen untersagt:
a) der Umgang mit offenem Feuer sowie das Lagern brennbarer Stoffe und Flüssigkeiten,
b) das Aufstellen und die Benutzung elektrischer Geräte – insbesondere die Hitze erzeugen - in den Wohnräumen der Gemeinschaftsunterkünfte für obdachlose Personen (Herde, Kochplatten, Toaster, Fritteusen, Mikrowellen, Tischgrills, Heizgeräte, Bügeleisen u. ä.) sowie die Benutzung defekter / unfachmännisch reparierter Elektrogeräte in allen Unterkünften,
c) das Abstellen von Fahrzeugen / Fahrrädern / Gegenständen aller Art an nicht dafür bestimmten Stellen, insbesondere in als Fluchtwege dienenden Flächen,
d) das Abstellen und Laden von Elektrofahrzeugen (E-Scooter, E-Bikes, Pedelecs u. ä.) innerhalb der Wohnräume,
e) die Verunreinigung des Unterkunftsbereiches,
f) Drogen- und übermäßiger Alkoholkonsum, Rauchen
g) der Besitz, die Aufbewahrung und das Führen von Waffen oder Anscheinswaffen,
h) die Verrichtung der Notdurft außerhalb der Toiletten
i) sich rassistisch, fremdenfeindlich, sexistisch, das religiöse Bekenntnis diffamierend oder sonst beleidigend gegenüber Mitarbeitenden der Stadt Lahr, beauftragten Personen oder anderen Nutzenden zu verhalten.
Neben den o.g. Verboten gelten folgende Verhaltensregeln:
j) Jede/r Benutzende ist verpflichtet, auf die übrigen Mitbenutzenden und die Nachbarn/Nachbarinnen die gebührende Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was das Zusammenleben stören kann.
k) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr ist störender Lärm, insbesondere in den gemeinschaftlich benutzten Räumen, in den Treppenhäusern und auf den Fluren untersagt.
l) Fernseh-/Radio- und sonstige Musikgeräte dürfen nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden. Zimmertüren sind geschlossen zu halten. Die Benutzung dieser Geräte im Freien darf die übrigen Hausbewohnenden nicht stören.
m) Das Abstellen von Sperrmüll, defekten Altgeräten oder sonstigem Müll ist nur an den entsprechend ausgewiesenen Plätzen zulässig.
n) Nach Benutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Bad, WC) sind diese in sauberem Zustand zu verlassen. Privates Geschirr und Lebensmittel sind in den jeweiligen Wohnräumen zu lagern. Anfallender Hausmüll ist zur Vermeidung von Ungezieferbefall täglich aus den Wohn- und Gemeinschaftsräumen zu entsorgen. Abfälle sind nicht in Toiletten, Waschbecken und Spülen zu entsorgen (Abflussverstopfungen).
o) Das Auftreten von ansteckenden Krankheiten und von Ungeziefer ist unverzüglich den städtischen Mitarbeitenden zu melden.
p) Die in der Brandschutzordnung aufgeführten Verhaltensregeln sind strikt zu beachten.
q) Der Zutritt zu den zugewiesenen Wohnräumen muss (für den Gefahrenfall) gewährleistet sein. Schließzylinder dürfen nicht ausgewechselt werden.
r) Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist die Eingangstüre geschlossen zu halten. Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht überlassen werden. Bei Verlust von Haus- und Wohnungsschlüssel ist die Stadt zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung berechtigt, die Schlösser auf Kosten des-/derjenigen Benutzenden austauschen zu lassen, welche/r den/die Schlüssel verloren hat.
s) Nicht eingewiesene Personen dürfen sich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht im Gebäude aufhalten. Den Anweisungen städtischer Mitarbeitenden oder von dort beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

§ 8 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzende die Unterkunft und das überlassene Zubehör vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Der ursprüngliche Zustand des Raumes muss nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses wiederhergestellt werden.
(2) Einrichtungen, mit denen der/die Benutzende die Unterkunft versehen hat, darf er/sie wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt Lahr kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der/die Benutzende ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(3) Alle Schlüssel, auch die von den Benutzenden mit Zustimmung der Stadt selbst besorgten Schlüssel, sind den Beauftragten der Stadt zu übergeben. Der/Die Benutzende haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem/einer Benutzungsnachfolgenden aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

§ 9 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzenden haften vorbehaltlich spezieller Regelungen dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere für die Schäden, welche durch unsachgemäße Nutzung entstanden sind.
(2) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere voll geschäftsfähige Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem Verhältnis als Gesamtschuldner/innen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Gesamtschuldner/innen für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben.
(3) Die Haftung der Stadt und ihrer Beauftragten gegenüber den Benutzenden und Besuchenden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzenden einer Unterkunft und deren Besuchenden selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Lahr keine Haftung.

§ 10 Verwaltungszwang
Räumt ein/e Benutzende/r seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige und vollziehbare Beendigungs- oder Umsetzungsverfügung ergangen ist, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung.
III.
Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Personen

§ 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner/in
(1) Für die Benutzung der Räumlichkeiten von Unterkünften für obdachlose Personen werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner/innen sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Mehrere als Gemeinschaft eingewiesene voll geschäftsfähige Personen haften als Gesamtschuldner/innen.

§ 12 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Die Benutzungsgebühr wird für jede Unterkunft getrennt ermittelt. Bemessungsgrundlage ist der zugewiesene Unterbringungsraum.
(2) Für die einzelnen Gemeinschaftsunterkünfte gelten folgende Gebührenhöhen:
a) Amelia-Earhart-Str. 16:
ab 10/2025
ab 01/2027
je Wohnplatz
250,- Euro
290,- Euro
b) Biermannstraße 3:
ab 10/2025
ab 01/2027
je Wohnplatz
300,- Euro
350,- Euro
c) Rainer-Haungs-Straße 33
ab 10/2025
ab 01/2027
je Wohnplatz
250,- Euro
290,- Euro
d) Karl-Kammer-Straße 4/2
ab 10/2025
ab 01/2027
je Wohnplatz
250,- Euro
290,- Euro
e) Biermannstr. 1/1
ab 10/2025
ab 01/2027
je Wohnplatz
300,- Euro
350,- Euro
Für minderjährige Bewohnende wird eine Gebühr in Höhe von 75% der oben genannten Beträge erhoben.
(3) Für die Unterkunft Kaiserstraße 85 / Friedhofstraße 2 gelten folgende Gebührenhöhen
ab 10/2025
ab 01/2027
Wohneinheit Nr. 01 – Wohnung „K2“
EG
23,91 m²
250,- Euro
290,- Euro
Wohneinheit Nr. 02 – Wohnung „K1“
EG
57,65 m²
600,- Euro
690,- Euro
Wohneinheit Nr. 03 – Wohnung „F2“
EG
41,47 m²
440,- Euro
510,- Euro
Wohneinheit Nr. 04 – Wohnung „F1“
EG
40,47 m²
430,- Euro
490,- Euro
Wohneinheit Nr. 05 – Wohnung „K4“
1. OG
39,19 m²
410,- Euro
470,- Euro
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Wohneinheit Nr. 06 – Wohnung „K3“
1. OG
67,09 m²
690,- Euro
790,- Euro
Wohneinheit Nr. 07 – Wohnung „F4“
1. OG
33,08 m²
350,- Euro
400,- Euro
Wohneinheit Nr. 08 – Wohnung „F3“
1. OG
46,20 m²
490,- Euro
560,- Euro
Wohneinheit Nr. 09 – Wohnung „K6“
2. OG
39,58 m²
430,- Euro
490,- Euro
Wohneinheit Nr. 10 – Wohnung „K5“
2. OG
67,96 m²
690,- Euro
790,- Euro
Wohneinheit Nr. 11 – Wohnung „F6“
2. OG
32,33 m²
350,- Euro
400,- Euro
Wohneinheit Nr. 12 – Wohnung „F5“
2. OG
46,28 m²
490,- Euro
560,- Euro
Wohneinheit Nr. 13 – Wohnung „K8“
DG
35,52 m²
380,- Euro
440,- Euro
Wohneinheit Nr. 14 – Wohnung „K7“
DG
43,03 m²
460,- Euro
530,- Euro
Wohneinheit Nr. 15 – Wohnung „F8“
DG
47,14 m²
490,- Euro
560,- Euro
Wohneinheit Nr. 16 – Wohnung „F7“
DG
43,34 m²
460,- Euro
530,- Euro
Zusätzlich zur o. g. Nutzungsgebühr werden die Nebenkosten in der Kaiserstraße 85 / Friedhofstr. 2 verbrauchsabhängig geltend gemacht. Hierfür wird eine monatliche Vorauszahlungspauschale erhoben. Die detaillierte Nebenkosten-abrechnung erfolgt jeweils zum Jahresende und/oder nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(4) Für sonstigen angemieteten Wohnraum werden die tatsächlich entstehenden Kosten (Mietkosten zzgl. Nebenkosten sowie zzgl. möglicher weiterer entstehender Kosten) gemäß Mietvertrag geltend gemacht.
§ 102 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) bleibt hierbei unberührt.

§ 13 Entstehung und Erhebung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung und endet mit dem Tag der vollständigen Räumung und der Schlüsselrückgabe. Der Tag der Räumung und der Schlüsselrückgabe ist gebührenpflichtig.
(2) Die Benutzungsgebühr wird als Tages- und Monatsgebühr erhoben. Volle Kalendermonate des Benutzungsverhältnisses werden mit 30 Tagen berechnet. Bei Einweisung oder Räumung während eines laufenden Monats werden die Gebühren anteilmäßig berechnet.

§ 14 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr sowie die Nebenkosten werden durch Bescheid geltend gemacht. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefallenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1. Bei der Berechnung wird grundsätzlich von 30 Kalendertagen ausgegangen.
(3) Die vorübergehende Nichtbenutzung zugewiesener Räume entbindet den/die Benutzenden nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten.
IV.
Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 142 Absatz 1 der GemO BW in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt:
1. entgegen § 4 Absatz 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt;
2. entgegen § 4 Absatz 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt oder instand hält;
3. entgegen § 4 Absatz 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
4. entgegen § 4 Absatz 4 a) Dritte in die Unterkunft aufnimmt;
5. entgegen § 4 Absatz 4 b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt;
6. entgegen § 4 Absatz 4 c) Schilder anbringt oder Gegenstände aufstellt;
7. entgegen § 4 Absatz 4 d) Tiere in der Unterkunft hält;
8. entgegen § 4 Absatz 4 e) Kraftfahrzeuge abstellt;
9. entgegen § 4 Absatz 4 f) Veränderungen in der Unterkunft vornimmt;
10. entgegen § 4 Absatz 10 den Beauftragten der Stadt Lahr den Zutritt verwehrt;
11. entgegen § 4 Absatz 11 Gegenstände in den allgemein zugänglich zu haltenden Fluren, Treppenhäusern oder in den allgemeinen Sanitäranlagen sowie im Bereich von Flucht- und Rettungswegen im Innen- und Außenbereich abstellt;
12. entgegen § 7 die Regelungen der Hausordnung nicht einhält;
13. entgegen § 8 Absatz 2 die Schlüssel nicht ordnungsgemäß übergibt.
V.
Schlussvorschriften

§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Lahr vom 25.07.2022 außer Kraft.

Lahr, den 25.09.2025 Markus Ibert
Oberbürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jah-resfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung verletzt worden sind oder
• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.