Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung - Änderungssatzung Abwassergebührensatzung 2024

Satzung

zur Änderung der

 

Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren

für die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassergebührensatzung - AbwGebS) vom 14.12.2021

Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG),

§§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung –

GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes

(KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am 18.12.2023 folgende

Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung

1. § 4 – Schmutzwassermenge – Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1

Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der

Stadt vom Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit

der Aufforderung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die

möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Frist.

Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen

Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen;

die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Unterbleibt

die Aufforderung durch die Stadt nach Satz 1, hat der Gebührenschuldner zum

Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1

die Messeinrichtungen der Wasserversorgung selbst abzulesen und der Stadt

den Zählerstand bis spätestens zum 30.06. des auf den Veranlagungszeitraum

folgenden Kalenderjahres schriftlich oder per Email mitzuteilen. Die Mitteilung ist

zu richten an Stadtverwaltung Lahr, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr,

Rathausplatz 4 in 77933 Lahr/Schwarzwald oder abwassergebuehren@lahr.de.

Auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 169 Abs. 2

Satz 2 Abgabenordnung wird verwiesen.

2. § 7 – Höhe der Abwassergebühren - wird wie folgt gefasst:

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m³

Schmutzwasser

€ 2,15.

(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk

angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser

€ 0,54.

(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der nach § 6 Abs. 2

bis 5 gewichteten versiegelte Fläche

€ 0,32.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Lahr/Schwarzwald, den 19.12.2023

Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)