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06.12.2021 - Was sich mit der neuen Coronaverordnung in Lahr ändert Neue Regeln für viele städtische Einrichtungen

Das Land Baden-Württemberg hat eine neue Coronaverordnung verabschiedet. Für viele städtische Einrichtungen gilt nun: Besucherinnen und Besucher müssen geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (2G+).

Die Testpflicht bei 2G+ besteht allerdings nicht für folgende Personengruppen: geboosterte Personen, also Genesene und Geimpfte, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, sowie Genesene, deren Infektion nachweislich nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, die in der Schule regelmäßig getestet werden, sind von den Zugangsbeschränkungen weiterhin ausgenommen.

 

Änderungen für städtische Einrichtungen

Folgende Einrichtungen können nur noch von geimpften oder genesenen Personen, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (2G+), besucht werden:

  • Stadtmuseum
  • Städtische Galerie
  • Mediathek
  • Musikschule
  • Volkshochschule
  • Mehrgenerationenhaus
  • Hallenbad

Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • In der Mediathek gibt es für die reine Abholung und Rückgabe von Medien keine Zugangsbeschränkungen. Ein verweilender Aufenthalt ist dagegen nicht mehr möglich.
  • In der Volkshochschule ist die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen auch nach Vorlage eines aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweises (3G) erlaubt. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein entsprechender Nachweis alle drei Tage vorzulegen.

In Sporthallen und Sportstätten müssen Zuschauerinnen und Zuschauer geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (2G+). Sportlerinnen und Sportler müssen im Freien geimpft oder genesen sein (2G), in geschlossenen Räumen müssen sie zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (2G+).

Unverändert bleibt: In geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Sie gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

 

Weitere Änderungen

Darüber hinaus sieht die neue Coronaverordnung weitere Anpassungen in vielen Lebensbereichen vor. Wesentliche Änderungen sind:

  • Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen.
  • Gastronomiebetriebe und Fitnessstudios sind nur noch für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis erbringen (2G+), zugänglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen – medizinisch notwendige Behandlungen ausgenommen – stehen nur geimpften und genesenen Personen, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Testnachweis (2G+), offen. Friseurbetriebe und Barbershops sind für Geimpfte und Genesene sowie für Personen mit aktuellem, negativem PCR-Testnachweis (3G+PCR) zugänglich.