27.08.2018 -
Miteinander statt gegeneinander – Teil 3
Mit einer Reihe von insgesamt fünf Beiträgen zum Thema Verhalten im Straßenverkehr möchte die Stadt Lahr zu mehr gegenseitiger Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer aufrufen.
Die Autofahrer schimpfen über die Radfahrer. Die Radfahrer schimpfen über die Autofahrer. Dazwischen Motorradradfahrer und Fußgänger, Kinder, die Vorbilder brauchen und ältere Mitmenschen, denen man mit besonderer Rücksichtnahme begegnen sollte. Was falsch läuft und wie man es besser machen kann, das erklären Mitarbeitende der Stadtverwaltung in der Reihe „Miteinander statt gegeneinander“. In den ersten beiden Teilen geht es darum, was Autofahrer besser machen können, Teil drei und vier zeigen, dass auch Radfahrer bei Weitem keine Engel sind und Teil fünf bringt alle zusammen an einen Tisch, denn: Gemeinsam geht es einfach besser!
Wo in Lahr falsch geradelt wird - Auch Radfahrer verstoßen gegen Verkehrsregeln, teils unbewusst durch Unwissenheit, teils aber auch bewusst
So nicht: Gehwege sind Fußgängern vorbehalten!
Quelle: Stadt Lahr
Auf der richtigen Seite
Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Möglicherweise erscheint es im ersten Moment einfacher, die falsche Straßenseite zu benutzen, doch Geisterradler gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere. „Die Verkehrsteilnehmer rechnen nicht mit ihnen und haben kaum Zeit zu reagieren. Radwege auf der linken Seite sind tabu – es sei denn, Verkehrsschilder erlauben es“, erklärt Martin Stehr vom Stadtplanungsamt Lahr. Er und seine Kollegin Carina Stuber von der Abteilung öffentliche Sicherheit und Ordnung haben sich gründlich mit dem Thema Verkehrssicherheit für Radfahrer befasst.
In Lahr sind Geisterradler häufig entlang der B 415 zwischen Max-Planck-Straße und Alte Bahnhofstraße zu beobachten. Beim Verlassen der Max-Planck-Straße biegen sie meist an der Fußgängerampel auf den Geh- und Radweg und befahren ihn in falscher Richtung. Gefahrensituationen ergeben sich dann an den Einmündungen Schützenstraße und Werderplatz, auf dem dazwischenliegenden schmalen Radweg entlang der Schutter sowie an den Ein- und Ausfahrten beim Rewe.
„Um die korrekte Verkehrsführung deutlich zu machen, sind voriges Jahr im Sommer separate Abbiegespuren mit vorgezogenem Haltebereich vor der Ampel in der Max-Planck-Straße markiert worden“, erklärt Carina Stuber, „Man kann also bis zur Feuerwehr auf dem markierten Schutzstreifen fahren und von da an auf dem straßenbegleitenden Geh-und Radweg entlang der B 415 vorbei am Rathaus Südflügel.“ Doch auch auf diesem Abschnitt muss man mit Geisterradlern rechnen.
Grund für das Fehlverhalten sei teilweise die generelle Unwissenheit über das Rechtsfahrgebot für Radfahrer, sagen die beiden Mitarbeiter der Stadt. Insbesondere seien aber die Wartezeit an den Ampeln und das Bedürfnis, möglichst den kürzesten Weg zu nehmen ausschlaggebend. Doch von städtischer Seite wird klar appelliert: Sicherheit vor Zeitersparnis! Das Rechtsfahrgebot gilt übrigens nicht nur für straßenbegleitende Radwege, sondern auch für markierte Schutzstreifen.
Auf den richtigen Wegen
Jeder Verkehrsteilnehmer beansprucht für sich das Recht auf eine eigene Bewegungsfläche. Häufig müssen sie sich aber auch eine Verkehrsfläche teilen, entweder Rad- und Kfz-Verkehr oder Radfahrer mit Fußgängern. Ein Gehweg darf aber nur dann von Radfahrern mitbenutzt werden, wenn dies durch die blauen Verkehrszeichen „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ oder durch die Verkehrszeichenkombination „Gehweg – Radfahrer frei“ oder ein Fahrrad-Piktogramm gestattet ist. Dementsprechend muss auch das Verkehrsschild „Getrennter Rad- und Gehweg“ beachtet werden. Ansonsten sind Gehwege ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten. „Besonders stark frequentiert sind die Fußwege am Doler Platz“, weiß Martin Stehr, „Leider werden diese, besonders der Fußweg vor dem großen Wohnhaus, häufig auch von Radfahrern benutzt, obwohl es auf der angrenzenden Fahrbahn ein Schutzstreifen gibt.“ (siehe Foto)
Eine Ausnahmeregelung gibt es für Kinder. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson, die mindestens 16 Jahre alt ist, begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen.
Ein weiterer Ort, an dem sich Fußgänger und Radfahrer eine Verkehrsfläche teilen, ist die Fußgängerzone, insbesondere die Marktstraße. Sie ist werktags von 19 bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags für den Radverkehr freigegeben – allerdings unter besonderer Rücksichtnahme auf den Fußgängerverkehr. Ansonsten gilt "Absteigen und Schieben!".
Miteinander statt gegeneinander – Teil 1
Miteinander statt gegeneinander – Teil 2
Miteinander statt gegeneinander – Teil 4
Miteinander statt gegeneinander – Teil 5