01.04.2022 - Ausnahme besteht für den Besuch aller städtischen Veranstaltungen
Maskenpflicht gilt in Gebäuden der Stadt Lahr weiter
Ab Sonntag, 3. April 2022, fallen zahlreiche Corona-Regelungen weg – die Stadt Lahr hält jedoch für den Besuch städtischer Gebäude an der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske fest. Ausgenommen sind alle städtischen Veranstaltungen.
Sämtliche Zugangsbeschränkungen auf nachweislich geimpfte, genesene oder tagesaktuell negative Personen entfallen. Dies gilt für das Bürgerbüro, die Rathäuser und Ortsverwaltungen ebenso wie für alle städtischen Einrichtungen – beispielsweise Mediathek, Stadtmuseum, Volkshochschule, Mehrgenerationenhaus und Hallenbad – sowie für alle städtischen Veranstaltungen, etwa im Parktheater oder im Schlachthof.
Als Arbeitgeber möchte die Stadt Lahr die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden weiterhin möglichst gut schützen und verhindern, dass der Verwaltungsbetrieb aufgrund von Erkrankungen und Quarantänen eingeschränkt werden muss. Deshalb bleibt es bei der Pflicht, in den städtischen Gebäuden medizinische Masken oder FFP2-Masken zu tragen – mit einer Ausnahme: Bei städtischen Veranstaltungen wird das Tragen einer Maske lediglich empfohlen. Diese Differenzierung kann dazu führen, dass innerhalb eines städtischen Gebäudes je nach Besuchszweck unterschiedliche Regelungen gelten. Sofern diesbezüglich Unsicherheiten bestehen, bittet die Stadt alle Besucherinnen und Besucher, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske mit sich zu führen und sich vor Ort über die jeweiligen Vorgaben zu informieren.
Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, in den kommenden Tagen neue Verordnungen zu veröffentlichen. Sofern es hierdurch erforderlich wird, wird die Stadt Lahr ihre Vorgaben entsprechend anpassen.