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18.01.2021 - Streupflichtverordnung regelt Pflichten der Straßenanlieger im Winter Lahrer BGL startet um zwei Uhr nachts mit Kontrollfahrten

Mit dem Wintereinbruch und den damit einhergehenden Gefahren für Fußgänger und Autofahrer, gingen einige Fragen bei der Stadtverwaltung rund um die Streu- und Räumpflicht und den Winterdienst ein.

Bereits um 2 Uhr beginnt der Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) mit seinen Kontrollfahrten. Bei Bedarf sind die Streufahrzeuge ab 3 Uhr einsatzbereit. Die Straßen werden nach festgelegten Prioritäten geräumt. Die Prioritätenliste wurde auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben und den Gegebenheiten vor Ort erstellt und durch den Gemeinderat beschlossen. Sie unterteilt sich in Steil- und Krankenhausstrecken, Busstrecken und Kreuzungen und in leichte Steilstrecken, Radwege und öffentliche Einrichtungen. Darüber hinaus werden bei aktuellen Anlässen oder akuten Problemstellungen zusätzliche Flächen geräumt und wenn nötig gestreut.

„Der Winterdienst lief in dieser Saison bisher sehr gut. Die Salzlager sind schon wieder aufgefüllt worden“, betont Herbert Schneider, Leiter des BGLs. Bei der Länge der räumenden Straßen und der vorgegebenen Zeit kann es hin und wieder vorkommen, dass der Schnee von dem Räumfahrzeug auf bereits geräumte Wege fällt. Dies versucht der BGL zu vermeiden, bittet aber um Verständnis, dass dies nicht immer möglich ist. Das Schneeschild des Räumfahrzeugs kann aus zeitlichen Gründen nur während der Fahrt umgestellt werden.

Auch erschweren parkende Fahrzeuge den Winterdienst. Die Räumfahrzeuge haben mit ihrem Schild eine Breite von drei Metern. Sind diese nicht gegeben, ist ein Räumen der Straße nicht möglich.

Gemäß der Verordnung obliegt es den privaten Straßenanliegern, die Gehwege vor ihren Grundstücken und weitere Flächen zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Der Umfang des Schneeräumens muss einen Begegnungsverkehr von Fußgängern ermöglichen und bezieht sich in der Regel auf eine Breite von mindestens 1,50 Metern. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu benutzen. Abtauende oder gefrierpunktabsenkende Stoffe, wie beispielsweise Harnstoff oder Salz, dürfen nicht verwendet werden. Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt weiter Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.

Dabei darf der Schnee nicht auf die Fahrbahn oder auf Fahrradwege geräumt werden.


Nachlesen kann man die Streupflichtverordnung auf den Internetseiten der Stadt Lahr www.lahr.de unter Stadt und Verwaltung, Stadtrecht. Für Rückfragen zum Inhalt und Umfang der Anliegerverpflichtungen auf dem Gehweg steht die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Tel. 07821 / 910-0318 zur Verfügung. Fragen zum Räumen der Fahrbahnen beantwortet der Bau- und Gartenbetrieb Lahr unter Tel. 07821 / 9146-0.