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Kinderbetreuungssatzung - Satzung über Betrieb städtischer Kinderbetreuungsangebote und die Erhebung von Nutzungsgebühren - online veröffentlicht 01.08.2023

S A T Z U N G

der Stadt Lahr/Schwarzwald über den Betrieb der städtischen Kinderbetreuungsangebote und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Kinderbetreuungssatzung)

 

Aufgrund von §§ 4, 10 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13, 14, 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit §§ 22, 22a, 24, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und §§ 3, 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Baden-Württemberg (Kindertagesbetreuungsgesetzes – KiTaG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am 25. September 2023 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

 

  1. Die Stadt Lahr betreibt die städtischen Kinderbetreuungsangebote für Vorschul- und Schulkinder als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO in Form von Kindertageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) bzw. Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG). Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

 

  1. Aufgenommen werden können Kinder, die in Lahr ihren Hauptwohnsitz haben sowie nachrangig Kinder aus anderen Gemeinden im Rahmen freier Plätze.

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

  1. Städtische Kinderbetreuungsangebote sind alle gebührenpflichtigen Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt, Grundschulkinder sowie Schüler der Sekundarstufe 1.

 

  1. Hierzu zählt die regelmäßige Betreuung von:

 

  • ein bis unter 3 Jahre alten Kindern in Krippen oder in altersgemischten Gruppen,
  • Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt in unterschiedlichen Betreuungsformen in Kindertageseinrichtungen,
  • Grundschulkindern im Rahmen von Hortbetreuung, Betreuungsangeboten zur Verlässlichen Grundschule, der Erweiterten Betreuung an Ganztagsschulen und der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der Sozialpädagogischen Schülerhilfe,
  • sowie die wochenweise Ferienbetreuung von Schul- und Gastkindern.

 

  1. Das Kinderbetreuungsjahr beginnt am 01.09. eines Jahres und endet am 31.08. des Folgejahres.

 

 

 

§ 3 Benutzungsverhältnis

 

  1. Die konkrete Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in der vom Gemeinderat beschlossenen Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Lahr (Kindertagesstättenordnung) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

  1. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Schulkindbetreuung. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der Leitung mit einer sorgeberechtigten Person.

 

  1. Das Benutzungsverhältnis endet

 

  • durch schriftliche Abmeldung einer sorgeberechtigten Person mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende,

 

  • ohne Abmeldung bei Kindergartenkindern beim Wechsel in die Schule,

bei Schulkindern mit dem Verlassen der Schule jeweils mit Beginn der Sommerferien der Einrichtung,

 

  • durch einvernehmliche fristlose Beendigung zum Monatsende, wenn den Sorgeberechtigten eine fristgerechte Kündigung nicht möglich ist

 

  • sowie durch Ausschluss aus wichtigem Grund mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Über einen Ausschluss wird durch Verwaltungsakt entschieden. Ausschlussgründe können insbesondere sein:

 

  1. Anhaltender bzw. erheblicher Verstoß gegen die Kindertagesstättenordnung.

 

  1. Zahlungsrückstand der Betreuungsgebühren von mehr als 2 Monaten trotz schriftlicher Mahnung durch die Stadtkasse.

 

  1. Umstände, die nachträglich eintreten oder bekannt werden, die eine Aufnahme des Kindes ausschließen würden.

 

  1. Das Verhalten eines Kindes, wenn es den Betrieb der Einrichtung erheblich beeinträchtigt.

 

  1. Erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Erziehungsberechtigten und den Mitarbeiter/innen der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder dem Kind angemessene Förderung, die auch in einem gemeinsamen Gespräch mit der Fachberatung der Stadt Lahr nicht ausgeräumt werden können.

 

  1. Zum Ende eines Kindergartenjahres bei Wegzug aus Lahr, wenn der Platz im darauffolgenden Kindergartenjahr für ein Kind mit Hauptwohnsitz in Lahr benötigt wird.

 

  1. Zur Abwendung eines Ausschlusses nach c) bzw. d) kann die Stadt Lahr mit den Sorgeberechtigten eine individuell verkürzte Betreuung des Kindes vereinbaren und die Gebühren nach § 4 zeitanteilig vermindern.

 

  1. Der Träger kann in besonders schwerwiegenden Fällen insbesondere bei Selbstgefährdung des Kindes oder erheblichen Gefahren für andere Personen einen fristlosen Ausschluss verfügen.

 

 

§ 4 Gebühren

 

  1. Die Stadt Lahr erhebt nach Maßgabe dieser Satzung monatliche Gebühren. Hierdurch werden die Sorgeberechtigten angemessen an den Betriebskosten und ggf. an den Verpflegungskosten für Frühstück und Mittagsessen der Kinderbetreuungsangebote beteiligt. Die Gebühren werden verteilt auf 11 Monate im Jahr erhoben.

 

  1. Die Betreuung im Monat August erfolgt innerhalb eines fortdauernden Betreuungsverhältnisses gebührenfrei, die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen ist kostenpflichtig.

 

  1. Die Gebühren sind auch für geplante Schließzeiten, Fehlzeiten des Kindes und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.

 

  1. Sofern die Schließung einer Einrichtung bzw. Gruppe aus besonderem Anlass 10 Betreuungstage im Kinderbetreuungsjahr übersteigt, wird eine halbe Monatsgebühr sowie ggf. auch die hälftige Verpflegungspauschale für Mittagessen bzw. Frühstück erstattet.

 

  1. Im Falle behördlich verfügter Einrichtungsschließungen, die mehr als zwei Wochen andauern, wird die Gebührenerhebung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt ausgesetzt und für jeden vollen Monat der Schließung erlassen.

 

  1. Die Höhe der Gebühren ist im Gebührenverzeichnis für die städtischen Kinderbetreuungsangebote (Anlage 1 der Satzung) geregelt. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

 

  1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Alter des Kindes sowie nach Art und Umfang der Betreuung. Bei der Aufnahme werden die Eltern über das verfügbare Betreuungsangebot und die damit verbundenen Gebühren sowie über finanzielle Fördermöglichkeiten für Familien informiert.

 

  1. Die Gebühren für die Betreuung und ggf. auch Verpflegung sind monatlich ab Beginn des Kalendermonats der Aufnahme bis zum Ende des Kalendermonats in dem das Betreuungsverhältnis endet für jedes aufgenommene Kind zu entrichten. Geschwisterermäßigung kann nur eingeräumt werden, wenn die Sorgeberechtigten Angaben zu allen berechtigten Kindern Ihres Haushalts in kostenpflichtigen Kinderbetreuungsangeboten nach Anlage 1 machen. Änderungen bei der Betreuung von Geschwisterkindern in anderen Kinderbetreuungsangeboten sind der jeweiligen Leitung unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Bei Kindern, die eine altersgemischte Gruppe oder eine Krippe besuchen, erfolgt ab Beginn des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird, eine Umstellung der Betreuungsgebühren.

 

  1. Können Betreuungszeiten voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als einen Kalendermonat nur soweit verkürzt angeboten werden, dass der vereinbarte Betreuungsumfang nicht erbracht wird, können Sorgeberechtigte fristlos zum Monatsende ein anderes Betreuungsangebot vereinbaren. Sofern kein passendes Angebot verfügbar ist, wird vorübergehend eine anteilige Reduzierung der satzungsgemäßen Kita-Gebühr im Verhältnis des vereinbarten Betreuungsumfangs zum tatsächlich möglichen eingeräumt.

 

  1. Im Benehmen mit dem Elternbeirat können in den Einrichtungen besondere Aktivitäten oder Unternehmungen durchgeführt werden. Zusätzlich zu den Gebühren gemäß Anlage 2 sind für diese besonderen Angebote vom Gebührenschuldner die verauslagten Kosten zu erstatten. Bei der Planung solcher Angebote ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner zu achten. Die voraussichtlich entstehenden Auslagen sind vorher mitzuteilen.

 

 

§ 5 Gebührenschuldner

 

  1. Gebührenschuldner sind Personen, die das Kind zum Besuch der Einrichtung angemeldet haben sowie die gesetzlichen Vertreter des Kindes.

 

  1. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

 

  1. Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn eines jeden Kalendermonates.

 

  1. Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung und bei Änderungen durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein Änderungsbescheid ergeht bzw. das Betreuungsverhältnis endet.

 

  1. Die Gebühr ist jeweils am 15. des laufenden Kalendermonates zur Zahlung fällig, jedoch frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des erstmaligen Gebührenbescheids oder eines Änderungsbescheids.

 

  1. Um die pünktliche Entrichtung der Gebühren sicherzustellen, wird die Teilnahme am Lastschriftverfahren empfohlen.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kinderbetreuungssatzung vom 18.11.2013 mit allen späteren Änderungen, insbesondere mit denjenigen aus der am 26.06.2023 beschlossenen Änderungssatzung, außer Kraft.
  2. § 4 Abs. 4 und 10 tritt bereits rückwirkend ab dem 01.09.2022 für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 in Kraft.

 

 

 

 

Lahr/Schwarzwald, den                                              Markus Ibert

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlage 1 der Kinderbetreuungssatzung - Gebührenverzeichnis:

Die monatlichen Gebühren betragen ab dem 01. September 2023, Erhebung von 11 Monatsgebühren (ohne August):

 

Betreuung von Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren in Kindertageseinrichtungen

 

Betreuungsgebühren unter Berücksichtigung möglicher

Geschwisterermäßigung:

ein Kind im Monat

2 Kinder je 25 % Ermäßi-

gung

3 Kinder je 50 % Ermäßi-gung

4 u. mehr Kinder je 65 % Ermäßi-gung

A. Betreuung von unter 3-jährigen Kindern

1.  Krippe (Kinder unter 3 J., zzgl. Verpflegungspauschale Mittagessen)

 1.1 U3-Halbtagsbetreuung (bis 4,5 Stunden),

 1.2 U3-Halbtagsbetreuung (bis 5 Stunden),

 1.3 U3-Halbtagsbetreuung (bis 5,25 Stunden),

 1.4 U3-Halbtagsbetreuung (bis zu 6 Stunden),

 1.5 U3-Halbtagsbetreuung (bis zu 6,5 Stunden),

 1.6 U3-Halbtagsbetreuung (bis zu 7 Stunden),

 1.7 U3-Ganztagsbetreuung (bis zu 7,5 Stunden),

 1.8 U3-Ganztagsbetreuung (bis zu 9 Std.)

 

182 €

202 €

212 €

257 €

284 €

306 €

321 €

383 €

 

136 €

151 €

159 €

192 €

213 €

229 €

240 €

287 €

 

91 €

101 €

106 €

128 €

142 €

153 €

160 €

191 €

 

63 €

70 €

74 €

89 €

99 €

107 €

112 €

134 €

  1. 2.  Betreuung für 2jährige Kinder in Kindergärten
  2. - vormittags in Regelgruppen

nur in Einrichtungen ohne Krippe:

- verlängerte Öffnungszeiten (6 Stunden tägl. ohne Pause)

- verlängerte Öffnungszeiten (6,5 Stunden tägl. ohne Pause)

 

157 €

 

213 €

230 €

 

117 €

 

159 €

172 €

 

78 €

 

106 €

115 €

 

54 €

 

74 €

80 €

Verpflegungspauschale Mittagessen

70 €

B. Betreuung von 3- bis 6-jährigen Kindern

 

 

 

 

  1. Halbtagsbetreuung/Regelbetreuung

- vormittags ohne Pause (22,5 Wochenstunden)

- vormittags ohne Pause (25 Wochenstunden)

- vor- und nachmittags mit Mittagspause (31 Wochenstunden)

 

80 €

90 €

110 €

 

60 €

67 €

82 €

 

40 €

45 €

55 €

 

28 €

31 €

38 €

  1. verlängerte Öffnungszeiten

- 6 Stunden ohne Pause

- 6,5 Stunden ohne Pause

- 7 Stunden ohne Pause

 

139 €

151 €

163 €

 

104 €

113 €

122 €

 

69 €

75 €

81 €

 

48 €

52 €

57 €

3.  Ganztagsbetreuung zzgl. Verpflegungspauschale Mittagessen

- Betreuung bis zu 9 Stunden täglich

- Betreuung nur bis zu 7,5 Stunden täglich

 

233 €

195 €

 

174 €

146 €

 

116 €

97 €

 

81 €

68 €

Verpflegungspauschale Mittagessen

70 €  

C. Erweiterte Angebote für Kinder von 1 bis 10 Jahren, ohne Anspruch                                 nur soweit und solange Angebot möglich!

  1. Betreuung vor oder nach regulärer Gruppenöffnungszeit

- bis 0,75 Stunden täglich

- bis 1,5 Stunden täglich

 

19 €

39 €

 

14 €

29 €

 

9 €

19 €

 

6 €

13 €

  1. Zusätzliche Betreuung regelmäßig einmal pro Woche nachmittags

- Kind von 3 bis 6 Jahren

- Kind unter 3 Jahren

 

 

22 €

43 €

 

 

16 €

32 €

 

 

11 €

21 €

 

 

7 €

15 €

  1. Zusatzbetreuung einzelner halber Tag (pro Nachmittag)

5,50 € je Kind ab 3 Jahren

11 € je Kind unter 3 Jahren

  1. Mittagessen bei Einzelbedarf

4,30 € pro Mittagessen

  1. Gemeinsames Frühstücksangebot bzw. Vesper

3,20 € monatlich pro            Angebots-Wochentag

  1. Verspätete Abholung im Wiederholungsfall

19 € pro Einzelfall

 

Betreuung von Schulkindern im Alter von 6 bis 10 Jahren

 

Betreuungsgebühren unter Berücksichtigung möglicher

Geschwisterermäßigung:

ein Kind im Monat

2 Kinder je 25 % Ermäßi-gung

3 Kinder je 50 % Ermäßi-gung

4 u. mehr Kinder je 65 % Ermäßi-gung

D. Hortbetreuung

1. halbtags (+ Ferienganztagsbetreuung)

130 €

97 €

65 €

45 €

2. ganztags (auch in den Ferien) 

175 €

131 €

87 €     

61 €   

Verpflegungspauschale Mittagessen

70 €

Mittagessen bei Einzelbedarf

4,30 € pro Mittagessen

Verlässliche Grundschule (in Schulen, Horten, Kindergärten)

  1. Verlässliche Grundschule

- bis zu 5 Betreuungsstunden wöchentlich

- bis zu 10 Betreuungsstunden wöchentlich

- bis zu 15 Betreuungsstunden wöchentlich

 

19 €

40 €

59 €

14 €

30 €

44 €

9 €

20 €

29 €

6 €

14 €

20 €

F. Erweiterte Betreuung an der Ganztagsschule, ohne Essen

  1. ohne Ferienbetreuung

- Betreuung bis zu 5 Wochenstunden

- Betreuung bis zu 10 Wochenstunden

- Betreuung bis zu 13 Wochenstunden

 

2. Betreuung nur in den Schulferien

- ganztags, ohne Essen pro Ferienwoche

 

 

19 €

40 €

52 €

 

 

56 €

 

14 €

30 €

39 €

 

 

42 €

 

9 €

20 €

26 €

 

 

28 €

 

6 €

14 €

18 €

 

 

19 €

G. Nachmittagsbetreuung

an Werkrealschulen und Sonderpädagogischen     Bildungs- und Beratungszentren, Sozialpädagogische

Schülerhilfe für Grundschüler

 

 

49 €

 

36 €

 

 

24 €

 

 

17 €

H. Ferienbetreuung von Schul-/Gastkindern in Kindergärten pro Woche

 (außerhalb von Betreuungsverhältnissen, kostenpflichtig auch im        August)

- im Regelkindergarten ohne Essensversorgung

- in Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit ohne Essen

 

- ganztags zuzüglich Mittagessen (Einzelabrechnung)

     (Alternativ kann in den Sommerferien auch die Monatsgebühr

        für Kindergartenplätze sowie die Verpflegungspauschale

        vereinbart werden)

 

 

26 €

32 €

 

56 €

 

 

19 €

24 €

 

42 €

 

 

13 €

16 €

 

28 €

 

 

9 €

11 €

 

19 €

Bei ausschließlicher Inanspruchnahme von Ferienbetreuung erfolgt keine Ermäßigung für Geschwisterkinder in anderen Betreuungsformen.