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19.02.2018 - Informationen zum Gehwegparken im Innenstadtring

Die Gesetzeslage:

Laut Vorgaben der Straßenverkehrsordnung ist zum Parken grundsätzlich der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist somit nicht zulässig, wenn es nicht durch entsprechende Markierungen explizit erlaubt wird.

 

Die Vorgehensweise:

Die Vorgehensweise beim Ahnden von Parkverstößen auf Gehwegen ist von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich, im Rahmen des Opportunitätsprinzips entscheidet jede Verwaltung im eigenen Ermessen, ob und nach welchen Vorgaben das Parken auf Gehwegen geahndet wird.

 

In Lahr sanktionieren die Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes und des Kommunalen Ordnungsdienstes das Parken auf Gehwegen im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile derzeit nur, wenn hierbei keine Gehwegrestbreite von mindestens 1,20 Meter mehr verbleibt. Diese Regelung stellte bislang den Kompromiss zwischen den Belangen der Fußgänger und dem gebietsweise hohen Parkdruck dar. Im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Verkehrskonzeptes für die Stadt Lahr soll ab 2019 auch festgelegt werden, wie künftig mit parkenden Fahrzeugen auf Gehwegen umgegangen wird und welche Restbreite gelten soll.

 

Die Richtmaße:

Grundsätzlich sollte ein Gehweg 2,50 Meter breit sein, diese Breite gewährleistet ein Begegnen zweier Fußgänger (jeweils 80 Zentimeter) mit einem Begegnungsabstand (20 Zentimeter). Weiterhin sind Sicherheitsabstände zur Fahrbahn/zum Parkstand (50 Zentimeter) und zur Hauswand/Einfriedung (20 Zentimeter) einberechnet.

 

Ein Gehweg, der stellenweise durch Parkstände verschmälert wird, sollte eine Breite von mindestens 1,50 Meter (80 Zentimeter Fußgänger + 20 Zentimeter Sicherheitsabstand zur Hauswand/Einfriedung + 50 Zentimeter Sicherheitsabstand zum Parkstand) aufweisen, um zumindest einem Fußgänger ein sicheres Fortbewegen zu ermöglich. In regelmäßigen Abständen sind dann Begegnungs-/ Warteflächen vorzusehen. Unter der Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung, insbesondere Personen im Rollstuhl (90 Zentimeter Verkehrsraum), ist eine Restbreite von 1,60 Meter empfehlenswert.

 

Die Neuregelung:

Diese Richtmaße können in Lahr sicherlich nicht überall eingehalten werden, in einem ersten Schritt soll jetzt aber das Parken auf den Gehwegen innerhalb des Innenstadtrings generell, unabhängig von der freigehaltenen Restbreite verwarnt werden, sofern es nicht durch entsprechende Markierungen explizit erlaubt ist. Im Innenstadtring (Umgrenzung Berg-/Turmstraße, Gärtnerstraße, Tiergartenstraße, Goethestraße) ist ein hohes Fußgängeraufkommen zu verzeichnen, gerade im Jahr 2018 wird sich die Anzahl der Fußgänger in der Innenstadt durch die Landesgartenschau voraussichtlich nochmals erhöhen, von daher soll der Komfort für die Fußgänger in diesem Bereich am größten sein.

 

Die Neuregelung wird ab 01. März 2018 umgesetzt, seit 08. Februar 2018 werden bei entsprechenden Verstößen bereits gelbe Karten verteilt, die auf die neue Vorgehensweise hinweisen, aber noch kein Verwarnungsgeld nach sich ziehen. Ab 01. März 2018 kostet das Gehwegparken ohne dass jemand behindert wird 20,00 Euro, mit Behinderung sind 30,00 Euro fällig.