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02.02.2022 - Regeln der Alarmstufe I gemäß der Corona-Verordnung des Landes In vielen Fällen gilt jetzt wieder 2G

In Baden-Württemberg gilt seit Freitag, 28. Januar, die Alarmstufe I – damit ist der Zugang in viele städtische Einrichtungen erneut nur mit 2G (nachweislich geimpft – genesen) möglich.

Städtische Einrichtungen

Folgende Einrichtungen können in der Alarmstufe von geimpften oder genesenen Personen (2G) besucht werden:

 

  • Stadtmuseum
  • Städtische Galerie
  • Mediathek
  • Musikschule
  • Volkshochschule
  • Mehrgenerationenhaus
  • Sporthallen und Sportstätten
  • Hallenbad

 

Dabei gelten folgende Ausnahmen:

 

  • In der Mediathek sind die reine Abholung und Rückgabe von Medien uneingeschränkt möglich.
  • In der Volkshochschule ist die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen auch nach Vorlage eines aktuellen, negativen Schnelltests oder PCR-Tests (3G) erlaubt.
  • In Sporthallen und Sportstätten gilt 2G für Sportlerinnen und Sportler, sowohl in der Halle als auch im Freien.

Bei Sportveranstaltungen gilt für Besucherinnen und Besucher eine maximale Auslastung von 50 Prozent der Maximalkapazität.

Bei Sportveranstaltungen gilt abhängig von den Besucherzahlen entweder 2G oder 2G+.

  • Für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit ist 3G vorgegeben, wobei Schülerinnen und Schüler aufgrund der regelmäßigen Schultestungen als getestet gelten. Hierfür muss der Schülerausweis vorgelegt werden. Diese Regelung gilt nicht in den Ferien.

 

Die Regelungen zum Tragen einer FFP2-Maske bleiben unverändert.

 

Städtische Veranstaltungen

In der Alarmstufe ist der Zugang zu städtischen Veranstaltungen – beispielsweise Theater oder Konzerte – auf geimpfte und genesene Personen (2G) beschränkt. In geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Die Auslastung beträgt maximal 50 Prozent. Maßgeblich für die Berechnung der Kapazität ist jeweils der kleinste Raum, in dem sich das Publikum aufhält.

 

Bürgerbüro, Rathäuser, Ortsverwaltungen

Bürgerbüro, Rathäuser und Ortsverwaltungen bleiben weiterhin offen, sind aber nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit 3G (geimpft, genesen, getestet) zugänglich. In städtischen Gebäuden gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen. Darüber hinaus sind viele städtische Dienstleistungen auch online verfügbar – die Stadtverwaltung appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, dieses Angebot verstärkt zu nutzen.

 

Dienstleistungen A bis Z: https://www.lahr.de/dienstleistungen-a-z.14.htm

Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre gelten über die Schultestungen als getestet und sind auch von der 2G-Regelung ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht während den Ferien.