Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Hauptsatzung Änderungssatzung - online veröffentlicht 25.07.2024

S A T Z U N G
zur Änderung der Hauptsatzung
der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald
vom 25.09.2006 i. d. F. der Änderungssatzung vom 18.03.2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der
Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), hat der Gemeinderat der
Stadt Lahr/Schwarzwald in der Sitzung vom 22.07.2024 folgende


Änderungssatzung

beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006, zuletzt
geändert durch Satzung vom 18.03.2024 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen gehören neben dem Vorsitzenden oder
der Vorsitzenden als weitere Mitglieder an:

1. Haupt- und Personalausschuss: 16 Mitglieder des Gemeinderats,

2. Technischer Ausschuss: 16 Mitglieder des Gemeinderats, bei Umlegungen je
eine bausachverständige Person mit Erfahrungen in der Bauleitplanung und
eine Person der Vermessungsbeamtenschaft der örtlich zuständigen
Vermessungsbehörde oder eine Person der örtlich zugelassenen öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurschaft als beratendes Mitglied.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Lahr/Schwarzwald, den 23. Juli 2024
Der Oberbürgermeister
Markus Ibert


Hinweis: Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande
gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind