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07.12.2017 - Energieberatung für Mieter und Eigentümer im Lahrer Rathaus

Interessierte Bürger haben die Möglichkeit sich am Donnerstag, 14. Dezember 2017, zum Thema Energie- und Kostensparen in Wohngebäuden beraten zu lassen.

Energie und Kosten sparen, sich in den eigenen vier Wänden wohlfühlen und auch noch Umwelt und Klima schonen, wer möchte das nicht? Interessierte Bürger haben die Möglichkeit sich am Donnerstag, 14. Dezember 2017, nach vorheriger Terminvereinbarung kostenfrei bei der Stadt Lahr, Rathaus 1, Zimmer 1.01, 1. OG, Nordflügel, Rathausplatz 4, zu diesen Themen beraten zu lassen. Anmeldung sind bei der Stadt Lahr, Telefon 07821 / 910-06 19, unter Angabe des Beratungsthemas möglich. Das Beratungsgespräch dauert 45 Minuten. Die Termine liegen zwischen 14:00 und 17:45 Uhr.

 

Zum Erstberatungstermin sollten relevante Unterlagen (wie zum Beispiel Schornsteinfegerprotokoll, Heizkosten- und gegebenenfalls Stromrechnung, Gebäudepläne, Fotos) mitgebracht werden. Schwerpunkt der Erstberatung sind Energieeinsparmaßnahmen und Fördermittel für Wohngebäude.

 

Wer eine thermische Solaranlage, eine Wärmepumpenanlage oder eine Pelletheizung im bestehenden Gebäude installieren möchte, profitiert vom Marktanreizprogramm des Ministeriums für Wirtschaft und Energie. Hauseigentümer erhalten nach wie vor für die Errichtung einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung einen Zuschuss von mindestens 2000 Euro. Für Holzpelletheizungen mit neuem Pufferspeicher gibt es 3500 Euro. Wärmepumpen, die als Wärmequelle Erdwärme oder Grundwasser nutzen, werden sogar mit mindestens 4000 Euro gefördert.

 

Weiterhin sehr lukrativ ist auch die Förderung der BAFA für den Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch Hocheffizienzpumpen und die Heizungsoptimierung durch einen hydraulischen Abgleich bei bestehenden Heizsystemen. Die Förderung beträgt bis zu 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten höchstens jedoch 25 000 Euro.

 

Ab 2018 ändert sich aber das Antragsverfahren. Ab dem 1. Januar 2018 ist der Förderantrag grundsätzlich vor dem Beginn der Maßnahme zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Das heißt, der Antragsteller muss seinen Antrag also schon eingereicht haben, bevor er den Auftrag zur Errichtung der Anlage erteilt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags beim BAFA. Für Privatleute galt bisher, dass der Antrag bis zu neun Monate nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA gestellt werden konnte.

 

Für Antragsteller, die den Auftrag zum Beispiel für eine neue Heizung in 2017 erteilt haben, deren Inbetriebnahme aber erst 2018 erfolgt, gilt eine Übergangsregelung. Wichtig ist, dass die Inbetriebnahme vertraglich für 2017 vereinbart ist. Sollte dieser Termin ohne Verschulden des Antragstellers nicht eingehalten werden, muss die „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung“ ausgefüllt und an das BAFA gesendet werden. Das Formular steht auf den Internetseiten des BAFA zum Download bereit.