Bewohnerparkgebührenverordnung - online veröffentlicht 23.12.2024
Gebührenordnung
der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren
(Bewohnerparkgebührenverordnung)
„Aufgrund von § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 (GBl. 2021, S. 605), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Lahr/Schwarzwald, Herr Markus Ibert, folgende Gebührenordnung“:
§ 1
Geltungsbereich
- Die Rechtsverordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerpark-gebiete nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind.
- Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Bewohnerparkzone.
§ 2
Gebührenpflicht
- Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maße dieser Gebührenordnung erhoben.
- Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
- die den Antrag gestellt hat,
- welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat,
- welche für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen haftet.
§ 3
Gebührenzeitraum
- Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann für einen Zeitraum von 6 Monaten, 12 Monaten oder 24 Monaten beantragt werden.
- Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. Ein neuer Bewohnerparkausweis kann maximal einen Monat vor Ablauf beantragt werden.
§ 4
Gebührenhöhe
- Für 6 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 120,- Euro.
- Für 12 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 210,- Euro.
- Für 24 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 390,- Euro.
- Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 30,- Euro erhoben. Unter Änderungen im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere der Umzug in eine andere Bewohnerparkzone oder ein Fahrzeugwechsel. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung der Sätze 1 bis 3 nicht berührt.
§ 5
Entstehen und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises.
- Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und wird mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den 17. Dezember 2024
Markus Ibert
Oberbürgermeister