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07.12.2023 - Hinweise der Stadtverwaltung Lahr für den nächsten Wintereinbruch Bei Schnee und Eis persönliche Räum- und Streupflicht beachten

Für den nächsten Wintereinbruch weist die Stadtverwaltung Lahr darauf hin, was der Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) leistet und wofür die Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger selbst zuständig sind.

Der BGL räumt bei Schnee und Eis die verkehrswichtigen Straßen und Plätze in Lahr.

Vor der eigenen Haustür dagegen sind die Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger selbst dafür zuständig, für sichere Begehbarkeit zu sorgen. Diese persönliche Räum- und Streupflicht ist in einer Satzung der Stadt Lahr festgelegt. Im Wesentlichen sind die Gehwege oder entsprechende Flächen am Fahrbahnrand in der Regel mindestens auf 1,50 Meter Breite von Schnee und Eis zu räumen sowie bei Glätte zu bestreuen. Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig so zu bestreuen, dass diese von Fußgängerinnen und Fußgängern bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Nutzung von abtauenden beziehungsweise gefrierpunktabsenkenden Stoffen wie etwa Salz oder Harnstoff ist verboten.

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22 Uhr.

Bei Fragen steht die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Lahr unter der Telefonnummer 07821 / 910-0318 gerne zur Verfügung.