Blick über Lahr

Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere in der Innenstadt, Dritte Änderung

Auf dem Bild sieht man den Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungungseinrichtungen und Andere in der Innenstadt, 3. Änderung.
Bestandsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. März 2020 die Satzung für den Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere in der Innenstadt, Dritte Änderung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus Übersichtsplan und textlichen Festsetzungen, sowie die dazugehörige Begründung können während der Dienststunden werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden. Aufgrund der Coronakrise bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821/910-0681, einen Termin zur Einsichtnahme des Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung zu vereinbaren.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Lahr, 25. März 2020                                                                                              Stadt Lahr

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

 

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Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de