Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Mai 2016 die Satzung für den Bebauungsplan Rubinmühle, Stadtteil Hugsweier und die Satzung über die hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Der Geltungsbereich der beiden Satzungen ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich. Mit der Planaufstellung ist auch eine Teilaufhebung des angrenzenden Bebauungsplanes Ausgleichsmaßnahmen zum Gewerbegebiet Rheinstraße Nord (rechtsverbindlich am 01. Mai 1997) verbunden.
Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus Bestandsplan, Nutzungsplan, zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, die dazugehörige Begründung, Umweltbericht, orientierende umwelttechnische Erkundung, überlagerter Bebauungsplan sowie die DIN EN 1997-2 (Ausgabe Oktober 2010) bzw. die DIN 4020 (Ausgabe Dezember 2010) können während der Dienststunden werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.
Lahr, 01. Februar 2020 Stadt Lahr
Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.
Stadtplanungsamt
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