Die am 25. November 2024 vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossene
10. Änderung des Flächennutzungsplans
der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim
wurde vom Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 27. Februar 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird die 10. Änderung des Flächennutzungsplans mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung bezieht sich auf folgenden Bereich:
Gemarkung Lahr
Bereich Bebauungsplan PV-Anlage Waldmattensee, Stadtteil Kippenheimweiler
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und beigefügt Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Untersuchung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung sowie die zusammenfassende Erklärung können werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald, Tel. 07821/910-0681, und im Rathaus Kippenheim, Untere Hauptstraße 4, Bauamt, 77971 Kippenheim während der Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Die zur Verfügung stehenden Unterlagen der 10. Änderung des Flächennutzungsplans sind auch im Internet unter www.lahr.de/bestehendes-planungsrecht.221930.htm, Flächennutzungsplan, Aktuell genehmigte Flächennutzungsplanänderungen, Zehnte Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim sowie die Bekanntmachung eingestellt.
Ebenso ist dies unter https://www.kippenheim.de/verwaltung-politik/ausschreibungen-und-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen möglich.
Hinweis:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der
10. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser 10. Änderung des Flächennutzungsplans ist nach § 4 Abs. 5 GemO i. V. m. § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Lahr, 22. März 2025
Stadt Lahr für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim
Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt
Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald
Tel: 07821/910 -06 81
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de
www.lahr.de
Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen.