Lahrer Zeitungen, Badische Zeitung, Lahrer Zeitung, Lahrer Anzeiger

19.11.2025 - Bei Schnee und Eis persönliche Räum- und Streupflicht beachten Winterdienst für jedermann

Bei Schnee und Eis räumt der Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) die verkehrswichtigen Straßen und Plätze in Lahr. Vor der eigenen Haustür sind aber die Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger dafür zuständig, für sichere Begehbarkeit zu sorgen.

Diese persönliche Räum- und Streupflicht ist in einer Satzung der Stadt Lahr festgelegt. Die Satzung wurde im vergangenen Jahr erneuert und zum 1. Januar 2025 auf den Weg gebracht.

Das galt schon zuvor:

Grundsätzlich müssen Straßenanlieger Gehwege oder entsprechende Flächen am Fahrbahnrand mit einer Breite von eineinhalb Metern von Schnee und Eis räumen sowie bei Glätte bestreuen. Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist.

Bei einseitigen Gehwegen sind nur die Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Soweit auf der Straßenseite, auf welcher der Gehweg verläuft, keine Verpflichteten vorhanden sind, sind die Anlieger auf der gegenüberliegenden Straßenseite verpflichtet.

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von abtauenden beziehungsweise gefrierpunktabsenkenden Stoffen wie beispielsweise Salz oder Harnstoff ist verboten.

Das ist neu:

Bei Straßen ohne Gehweg sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite zu räumen, zu streuen und zu reinigen. Mit dieser Neuerung werden die Anlieger entlastet, da sie nicht mehr beide Seiten gleichzeitig räumen und streuen müssen.

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr und damit zwei Stunden früher als nach der vorherigen Regelung.

Das macht der BGL:

Auf verkehrswichtigen Straßen und Plätzen hat die Stadt die Räum- und Streupflicht. Der BGL sorgt dafür, dass sie auch im Winter verkehrssicher begeh- und befahrbar sind und beseitigt Behinderungen durch Schnee oder Eis. Eine Räum- und Streupflicht besteht allerdings nicht für alle Straßen und Plätze des Stadtgebiets. Deshalb hat die Stadt Lahr einen Winterdienstplan erstellt, in dem die Straßen nach Prioritäten gegliedert und eingezeichnet sind. Dieser Plan kann über die Internetseite der Stadt Lahr im Stadtplan eingesehen werden. Dort öffnet man das Thema „Verkehr“ und markiert das Kästchen „Winterdienst“. Die Prioritäten eins und zwei sind besonders wichtig. Die Straßen der Prioritäten drei und vier können nur geräumt werden, wenn die Wetterlage es erlaubt und die Straßen der höheren Priorität frei oder geräumt sind. Eine flächendeckende Räumung aller Straßen erfolgt nie.

Um den Winterdienst zu unterstützen und somit ein schnelleres Räumen und Streuen zu ermöglichen, kann jeder und jede einen Beitrag leisten. Wichtig ist, dass die Straßen, die geräumt werden sollen, freigehalten werden: Parkende Autos behindern oft den zügigen Ablauf – ein Räumfahrzeug benötigt bis zu dreieinhalb Meter freie Fahrbahnbreite zum ungehinderten Durchfahren. Zudem gehört Schnee vom Gehweg und dem eigenen Grundstück weder auf die Fahrbahn noch auf den Radweg.

Da nicht alle Flächen geräumt werden können und es auch auf geräumten Flächen glatt sein kann, ist es zudem wichtig, das eigene Verhalten den Gegebenheiten anzupassen: festes Schuhwerk tragen, unnötige Fahrten vermeiden, mit längeren Fahrzeiten rechnen – und Erledigungen, die nicht dringend sind, lieber noch einmal verschieben.