Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der EU-Staaten und der Schweiz

Für alle Angehörigen der EU-Staaten besteht für die Einreise nach Deutschland keine Visumspflicht. Hier gilt die uneingeschränkte Reisefreiheit. Angehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Sie benötigen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Danach muss eine so genannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden. Gleiches gilt für die Familienangehörige der EU-Bürger.

 

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die die Voraussetzungen der Freizügigkeit erfüllen, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt.

 

Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind (=Drittstaatsangehörige), wird das Aufenthaltsrecht mit einer Aufenthaltskarte bescheinigt.

 

Freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre Familienangehörigen erhalten eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.

  • Arbeitnehmern durch die aktuelle Verdienstabrechnung
  • Selbständigen durch die Gewerbeanmeldung und den Krankenversicherungsnachweis
  • Nichterwerbstätigen durch den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes und den Krankenversicherungsnachweis
  • gültiger Nationalpass oder Identitätskarte
  • die letzten drei Verdienstabrechnungen beziehungsweise bei Selbständigen eine Gewinnaufstellung durch einen Steuerberater
  • Arbeitsvertrag oder bei Selbständigen Gewerbeanmeldung
  • Nachweis von ausreichenden Existenzmitteln bei Nichterwerbstätigen
  • Mietvertrag oder bei Eigenheim den Grundbuchauszug oder den Kaufvertrag
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
  • Studiennachweis bei Studenten