Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sowie deren Benutzung in der Stadt Lahr/Schwarzwald
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 17.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Öffentliche Einrichtung
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt Lahr. Ab dem 01.01.2027 ist hiervon das Verbandsgebiet des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ gemäß der Satzung des Zweckverbandes in der Fassung vom 13.07.2023 soweit sich dieses über das Gebiet der Stadt Lahr erstreckt, ausgenommen.
(2) Die Stadt betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser.
(3) Die Stadt stellt ihren Einwohnern das zur Deckung Ihres Bedarfs an Trink- und Brauchwasser benötigte Wasser durch das Versorgungsunternehmen badenovaNETZE GmbH zur Verfügung.
§ 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung, mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Versorgungsunternehmen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Die Stadt kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 4 Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden 'kann. Der Antrag auf Befreiung unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, sofern die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Stadt räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. Die Stadt ist für Befreiungen nach Absatz 2 oder 3 zuständig.
(5) Der Wasserabnehmer hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
§ 6 Regelung des Versorgungsverhältnisses
Das Versorgungsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Wasserabnehmer ist privatrechtlich ausgestaltet. Es gelten die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750,1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist sowie die Ergänzenden Bestimmungen des Versorgungsunternehmens einschließlich dessen allgemeiner Tarifpreise.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt.
2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 20.04.1998 außer Kraft.
Öffentlich bekannt gemacht am 28.04.1998.
Lahr/Schwarzwald, den 18.11.2025
(Markus Ibert)
Der Oberbürgermeister