Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung Verwaltungsgebührensatzung Version 2026 - online veröffentlicht 28.01.2026

Satzung der Stadt Lahr / Schwarzwald

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von

Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde

- Verwaltungsgebührensatzung -

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), des § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91), der §§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der vorgenannten Fassung i.V.m. den §§ 5 Abs. 2 bis 4, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) sowie der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim vom 24.06.1975 in der Änderungsfassung vom 23.09.2024 hat der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim in der
Sitzung am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Lahr mit der Gemeinde Kippenheim.

 

§ 2

Gebührenpflicht

 

  1. Die Stadt Lahr, handelnd als erfüllende Gemeinde für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim, erhebt für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung Gebühren nach dieser Satzung und dem beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage).

 

  1. Diese Satzung gilt nicht, soweit spezielle gesetzliche Gebührenvorschriften bestehen.
  2. Die Stadt Lahr kann Dritte beauftragen, die Gebühren nach dieser Satzung zu berechnen, Bescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt Lahr zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt Lahr mitzuteilen.

 

§ 3

Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

 

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung ist diejenige/derjenige verpflichtet,

 

  1. der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist;
  2.  die/der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat;
  3. die/der für die Gebühren- und Auslagenschuld einer/eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

  1. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.

 

§ 4

Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit

 

  1. Für die sachliche Gebührenfreiheit gilt § 9 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

 

  1. Für die persönliche Gebührenfreiheit gilt § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.

 

  1. Von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden,
  1. wenn die öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder
  2. wenn die Erhebung nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen würde.

Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist.  

 

 

  1. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

 

 

 

§ 5 Gebührenhöhe

 

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren bis 13.000,00 Euro erhoben werden.

 

  1. Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligter decken. Außerdem ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den/die Gebührenschuldner/in zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Werden nach dem Gebührenverzeichnis Gebühren nach festen Sätzen erhoben, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des/der Gebührenschuldners/in unberücksichtigt bleiben.

 

  1. Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den/die Gebührenschuldner/in.

 

  1. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage maßgebend. Der/die
    Gebührenschuldner/in hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweige­rung oder ungenügender Führung des Nachweises kann die Behörde den Wert auf Kosten des/der Gebührenschuldners/in schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

 

  1. Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der öffentlichen Leistung zu entrichten, so bemisst sich die Höhe der Gebühr nach angebrochenen Viertelstunden der Bearbeitungszeit.

 

  1. Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Verwaltungsgebühr, mindestens 6,50 Euro erhoben, sofern die Anlage keine besondere Regelung trifft. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

 

  1. Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom/von der Gebührenschuldner/in zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr, mindestens 3,30 Euro erhoben, sofern die Anlage keine besondere
    Regelung trifft.

 

§ 6

Auslagen

 

  1. In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen grundsätzlich inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Verwaltungsgebühr erhoben wird.

 

  1. Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere:

 

  1. Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen;
  2. Reisekosten;
  3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;
  4. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung;
  5. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen;
  6. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen, Tieren und Gegenständen;
  7. Gebühren für Übersetzungen.

 

  1. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 7

Auskunftspflicht

 

Die/der Gebührenschuldner/in ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 8

Entstehung, Fälligkeit, Zahlung

 

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung, für die sie erhoben wird.

 

  1. Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 5 Abs. 7 dieser Satzung entsteht die Verwaltungsgebühr mit der Zurücknahme und in den anderen Fällen des § 5 Abs. 7 und des § 5 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.

 

  1. Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach der Gebühren- und
    Auslagenentscheidung an die/den Schuldner/in fällig.

 

  1. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erfolgt, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

 

  1. Schriftstücke (z.B. Ausfertigungen, Abschriften, Urkunden) oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den/die Gebührenschuldner/in auf dessen/deren Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde – Verwaltungsgebührensatzung - vom 03.12.2019 außer Kraft.

 

Lahr, den ___________________          Kippenheim, den ___________________

 

 

Markus Ibert                                                 Matthias Gutbrod

Oberbürgermeister                                     Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

 

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat