S A T Z U N G
zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung - AbwGebS)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 20.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
I.
Abschnitt
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.11.2023, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7
Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2
beträgt je m3 Schmutzwasser € 2,02.
(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an
ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwasser-
gebühr je m3 Schmutzwasser € 0,47.
(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m2 der nach
§ 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,27.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.03., zum 15.06., zum 15.09. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten der in Satz 2 genannten Termine.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 entstehen die Vorauszahlungen im Kalenderjahr 2026 zum 15.03., zum 15.06. und zum 15.09.2026.
(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt Lahr nicht abgegeben wurde.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 ist im Kalenderjahr 2026 jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Drittel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Drittel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
II. Abschnitt
Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den 20.10.2025 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert)