Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, 13. Dezember 2021, den Bebauungsplan
Roth-Händle-Areal
sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.
Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, sowie beigefügt Bestandsplan, Begründung, artenschutzrechtliches Gutachten, ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung und die orientierende Altlastenuntersuchung können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.
Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821 / 910-0681 oder elektronisch über stadtplanungsamt@lahr.de einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Ändern sich die Vorgaben für die öffentlichen Einrichtungen entsprechend, ist eine Terminvereinbarung eventuell nicht mehr notwendig.
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.
Stadt Lahr,18. Dezember 2021
Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.
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