Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

1. Änderung der Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)“ in der Fassung vom 3.6.2022 - online veröffentlicht 22.11.2024

Aufgrund des § 24b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408) – GKZ –, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 142), sowie § 9 Abs. 1 S. 3 lit. a der Anstaltssatzung hat der Verwaltungsrat der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)“ am 9. Oktober 2024 beschlossen, die Anstaltssatzung vom 3. Juni 2022 wie folgt zu ändern:

 

Artikel 1

Änderung der Anstaltssatzung

Die Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)“ wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch „vier“ ersetzt.
  2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wiederholte Bestellungen der/des Vorsitzenden wie auch der weiteren Mitglieder des Vorstandes sind zulässig.“
  3. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
  4. § 5 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Vorstand besteht in der Regel aus vier Mitgliedern.“
  5. In § 5 Abs. 8 wird die Angabe „ist“ durch „soll“ ersetzt, die Angabe „zwei“ durch „vier“ und die Angabe „zu bestellen“ durch „bestellt werden“.  § 5 Abs. 8 wird folgender Satz 2 angefügt: „Bis zur Bestellung der/s neuen Vorsitzenden, des neuen Mitglieds des Vorstands bzw. der/s entsprechenden Stellvertreterin/s führt die/der bisherige Vorsitzende, das bisherige Vorstandsmitglied bzw. die/der bisherige Stellvertreter(in) in der Regel die Geschäfte weiter.“
  6. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Solange und soweit die AöR kein eigenes Personal zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben hat, kann der Vorstand jeweils einen oder mehrere Beteiligte beauftragen, die Ausführung einzelner oder aller Aufgaben der AöR in einem Vergabeverfahren sowie sonstige Aufgaben und Verwaltungstätigkeiten für diese wahrzunehmen. Die Beauftragung setzt die Zustimmung der jeweiligen Beteiligten voraus; bei Bedarf sind Einzelheiten vertraglich zu regeln. Die Ausführung der Aufgaben wird grundsätzlich nicht vergütet. Hinsichtlich der Haftung gilt § 20 Abs. 2. Die Zuständigkeiten von Vorstand und Verwaltungsrat bleiben unberührt.“
  7. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.
  8. In § 10 Abs. 9 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit der Beschlussfassung am 09.10.2024 in Kraft.

 

Offenburg, den 09.10.2024

gez. Martin Holschuh

Bürgermeister Gemeinde Schutterwald

Vorsitzender des Verwaltungsrats

 

Hinweise

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO i.V.m. § 24a Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 102a Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt „Mobilitätsnetzwerk Ortenau, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)“  geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Vorsitzende des Verwaltungsrats dem Beschluss nach § 43 GemO i.V.m. i.V.m. § 24a Abs. 1 GKZ i.V.m. § 102a Abs. 4 GemO widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.