Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Reisepass - Wohnortänderung beantragen

Einleitung

Wenn sich Ihr Wohnort geändert hat, müssen Sie Ihre neue Adresse in Ihren Reisepass eintragen lassen. Das können Sie online beantragen, sofern die Kommunalverwaltung am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet. Sie können auch persönlich zum Bürgeramt Ihres neuen Wohnortes gehen


Auch wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Adresse mehr in Deutschland haben, muss Ihr Reisepass geändert werden. Auf dem Wohnortaufkleber steht Ihr Aufenthaltsort im Ausland.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Wohnortänderung persönlich beantragen:


Sie nutzen den digitalen Online-Dienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung



  • Sie erhalten Post an Ihre neue Anschrift. Diese enthält einen Wohnortaufkleber mit Ihrem neuen Wohnort und Hinweise, wie Sie den Wohnortaufkleber in Ihrem Reisepass anbringen.


oder


Sie melden sich persönlich bei dem Bürgeramt am neuen Wohnort.



  • Sie legen Ihren gültigen Reisepass und Ihre Meldebestätigung vor.

  • Das Bürgeramt aktualisiert den Wohnort in Ihrem Reisepass mittels eines Wohnortaufklebers.


Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Wohnortänderung im Reisepass beim Bürgeramt am neuen Wohnort für Sie vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen


  • gültiger Reisepass

  • aktuelle amtliche Meldebestätigung

Frist / Dauer

Sie müssen Ihren Wohnort unverzüglich nach der Adressänderung in Ihrem Reisepass ändern lassen oder selbst online ändern.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Sonstiges

Wenn Sie die Wohnortänderung in Ihrem Reisepass online ändern möchten, müssen Sie auch einen neuen Wohnsitz anmelden.

Rechtsgrundlage

Passgesetz (Passgesetz – PassG)



  • § 4 Absatz 1 Nummer 9 Passmuster; Verordnungsermächtigung

  • § 15 Nummer 1 Pflichten des Inhabers

  • § 19 Zuständigkeit


Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)



  • § 1 Absatz 2-3Muster des Reisepasses; Änderung von Daten



Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)



  • Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.5 Wohnort

  • Nummer 6.2.1.4 Änderungen im Reisepass

  • Nummer 6.2.2.5

  • Nummer 21.2.8


Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes



  • § 1 Pass- und Personalausweisbehörden

Zuständig

Passbehörden in Baden-Württemberg sind:



  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden

  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.


Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.