Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Öffentliche Vergabe - Präqualifikationsverfahren im Baubereich (VOB) beantragen

Einleitung

Durch Teilnahme an einem Präqualifikationsverfahren können Bauunternehmen auftragsunabhängig ihre Qualifikation nachweisen. Das Verfahren umfasst



  • die Befähigung,

  • die Erlaubnis zur Berufsausübung,

  • die wirtschaftliche, finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit und

  • mögliche Ausschlussgründe.


Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Unternehmen ein Zertifikat und eine Nummer. Unter dieser ist die Präqualifikation Ihres Unternehmens in das Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. eingetragen. Mit dem Zertifikat oder der Nummer können Sie in Angebotsschreiben für öffentliche Bauaufträge Ihre Qualifikation nachweisen.


Hinweis: Das Präqualifikationsverzeichnis ist allgemein zugänglich. Öffentliche Auftraggeber können darin auch die der Präqualifikation zugrunde liegenden Nachweise einsehen.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an eine Präqualifizierungsstelle. Dort erhalten Sie das notwendige Antragsformular. Reichen Sie dieses dort ausgefüllt und unterschrieben gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen ein.


Die Präqualifizierungsstelle prüft Ihre Unterlagen. Fehlen Unterlagen, fordert sie Sie auf, diese nachzureichen.


Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für die Präqualifikation, übermittelt die Präqualifizierungsstelle Ihre Daten dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. Dieser trägt Ihr Unternehmen in das Präqualifikationsverzeichnis ein.

Erforderliche Unterlagen


  • Angaben und Erklärungen, durch die Sie selbst über Ihr Unternehmen informieren (Eigenerklärungen)

  • Referenzen früherer Auftraggeber


Hinweis: Welche Eigenerklärungen Sie genau abgeben müssen, erfahren Sie im Antragsformular.

Frist/Dauer

Erkundigen Sie sich direkt bei den Präqualifizierungsstellen.

Kosten

Erkundigen Sie sich direkt bei den Präqualifizierungsstellen.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):



  • § 122 Eignung

  • § 123 Zwingende Ausschlussgründe

  • § 124 Fakultative Ausschlussgründe


Sektorenverordnung (SektVO):



  • § 48 Qualifizierungssysteme


Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A):



  • § 6b EU Absatz 1 Nummer 1

  • § 6b VS Absatz 1

  • § 6b Absatz 1

Zuständig

die durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ausgewählten Präqualifizierungsstellen.


Hinweis: Auf den Internetseiten des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. finden Sie eine Liste.