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11.10.2022 - Ortschaftsräte und Gemeinderat befassen sich mit Vorschlägen der Lahrer Stadtverwaltung Neue Zweitwohnungssteuer, höhere Vergnügungssteuer

Die Stadtverwaltung Lahr schlägt vor, eine Zweitwohnungssteuer einzuführen und die Vergnügungssteuer zu erhöhen. Beide Vorlagen werden in den kommenden Wochen zunächst in allen Ortschaftsräten vorberaten. Der Gemeinderat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am Montag, 21. November 2022, mit den Vorschlägen befassen.

 

Einführung einer Zweitwohnungssteuer

Im Jahr 2021 waren im Gebiet der Stadt Lahr 1438 Zweitwohnsitze gemeldet. Die mit Zweitwohnsitz Gemeldeten können Mieterinnen und Mieter sein, aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Personen, denen die Wohnung unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird. In allen Fällen gilt: Wer eine Zweitwohnung innehat, kann die Vorteile der kommunalen Infrastruktur in Anspruch nehmen, beteiligt sich aber nicht oder nur wenig an deren Finanzierung. Mit den Einnahmen aus einer Zweitwohnungssteuer, wie sie Lahr bislang noch nicht aufweist, kann ein Finanzierungsbeitrag erfolgen.

Der Vorschlag der Stadtverwaltung sieht bei vermieteten Zweitwohnungen einen Steuersatz von zehn Prozent der Jahresmiete ohne Heiz- und Nebenkosten vor. Für Wohnungen, die im Eigentum des oder der Steuerpflichtigen stehen, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Dies gilt auch für Wohnungen, die der steuerpflichtigen Person unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind. Nach Informationen des Städtetags würde sich Lahr damit an vergleichbaren Städten in Baden-Württemberg orientieren. Die Verwaltung schätzt, dass die Steuer einen direkten Ertrag von jährlich etwa 100 000 Euro erbringen würde. Aufgrund des Verwaltungsaufwands wäre mit dem Beginn der Steuererhebung frühestens ab dem 1. Juli 2023 zu rechnen.

Ein weiteres Ziel einer Zweitwohnungssteuer ist, die Zahl der gemeldeten Erstwohnsitze zu erhöhen. Die Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass es nach der Einführung dieser Steuer zu entsprechenden Verschiebungen kommt. Die Stadt Lahr erhält je zusätzlichem Erstwohnsitz jährlich circa 1000 Euro aus Einkommensteueranteilen und Landeszuweisungen. Die Verwaltung vermutet, dass hierdurch weitere Mehreinnahmen für die Stadt von jährlich mindestens 100 000 Euro möglich sein könnten.

Darüber hinaus kann die Einführung der Steuer dazu führen, dass nicht oder wenig genutzte Zweitwohnungen endgültig aufgegeben werden. Damit könnte sie ein weiterer Baustein dafür sein, den Wohnungsmarkt in Lahr zu entlasten.

 

Erhöhung der Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen unter anderem Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten wie Spielhallen oder Gaststätten zur Benutzung gegen Entgelt bereitstehen. Diese Geldspielgeräte sorgen für den Großteil der Einnahmen aus der Vergnügungssteuer. Der Steuersatz in Lahr beträgt hierbei bislang 20 Prozent des Einspielergebnisses. Im Jahr 2021 haben 42 Automatenaufsteller insgesamt 142 Spielgeräte in 52 Gaststätten und 192 Spielgeräte in Spielhallen betrieben. Das Steueraufkommen von rund 813 000 Euro war aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen nicht repräsentativ – im Jahr 2019 hatte es bei knapp zwei Millionen Euro gelegen.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, den Steuersatz für Geldspielgeräte zum 1. Januar 2023 auf 22 Prozent anzuheben. Hierdurch wären Steuermehreinnahmen von rund 164 000 Euro im Jahr zu erwarten. Vergleichbare Städte in Baden-Württemberg weisen nach Informationen des Städtetags Steuersätze zwischen 15 und 28 Prozent auf, der Durchschnitt liegt bei rund 24 Prozent.

Perspektivisch könnte das Steueraufkommen in Lahr dennoch zurückgehen: Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren ordnungsrechtliche Einschränkungen des Automatenspiels vorgenommen. So sank die zulässige Anzahl der Geräte in Gaststätten, und es wurde untersagt, im gleichen Gebäude mehrere Spielhallen mit unterschiedlichen Eingängen zu betreiben. Zudem wurden Abstandsregelungen untereinander sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen eingeführt. Die Stadt Lahr hat bislang noch keine Schließungsverfügungen mit Sofortvollzug angeordnet, da in allen Fällen gerichtliche Verfahren anhängig sind, deren Ausgang sich teilweise gegenseitig beeinflusst. Das Verwaltungsgericht hat die Stadt Lahr in nahezu allen noch offenen Verfahren zur temporären Duldung des Betriebs verpflichtet. Die Möglichkeit besteht aber, dass die Anzahl der Spielhallen und der dort betriebenen Geldspielgeräte künftig sinken wird.