Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Einleitung

Um eine außergewöhnlichen Härte zu vermeiden, können sonstige ausländische Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.


Das gleiche gilt für sonstige Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben und einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.


Sonstige Familienangehörige sind beispielsweise:



  • Eltern volljähriger Kinder

  • Tanten und Onkel

  • Nichten und Neffen

  • Cousinen und Cousins

  • volljährige Kinder oder volljährige Geschwister

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.


Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.


Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.


Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.


Sie können eine Verlängerung beantragen. Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen


  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht

  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt

  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

  • bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen

  • bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich:

    • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds

    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum


  • Nachweis, dass ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt


Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Frist / Dauer

keine

Kosten


  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00

  • Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00

  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00


Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

Sonstiges

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".


Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie



  • in Deutschland aufgewachsen oder

  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.


Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können



  • frei einreisen,

  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und

  • dürfen in Deutschland arbeiten.


Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen



  • einreisen und

  • sich in Deutschland aufhalten.


Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:



  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  • § 27 Grundsatz des Familiennachzugs

  • § 28 Familiennachzug zu Deutschen

  • § 29 Familiennachzug zu Ausländern

  • § 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger


Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)



  • § 3 Familienangehörige von Unionsbürgern


Aufenthaltsverordnung (AufenthV)



  • § 45 Gebühren

Zuständig


  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde

    Ausländerbehörde ist

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung

    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt



Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.