Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

Einleitung

Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.


Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Verfahrensablauf

Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

Erforderliche Unterlagen


  • Personalausweis oder Reisepass

  • bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis

Frist / Dauer

Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

Kosten

keine

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:



  • § 50 Abs. 2 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen


Meldeverordnung Baden-Württemberg



  • § 9 Datenübermittlungen


Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:



  • § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen

Zuständig

die Meldebehörde Ihres Wohnortes


Meldebehörde ist



  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder

  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.