Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen

Verfahrensablauf

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis müssen Sie grundsätzlich schriftlich, das heißt handschriftlich unterschrieben bei der zuständigen Stelle beantragen. Alternativ können Sie den Antrag auch elektronisch stellen. Dazu genügt allerdings keine einfache E-Mail, sondern Ihr elektronischer Antrag muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:


 



  • Der Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

  • Sie geben Ihre Erklärung in einem elektronischen Formular ab, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels nachweisen.

  • Sie übermitteln Ihre Erklärung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach oder einem vergleichbaren berufsbezogenen elektronischen Postfach.

  • Sie übermitteln Ihre Erklärung aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach.

  • Sie schicken eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass

    • er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und

    • Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.



 


Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sind.

Erforderliche Unterlagen


  • Ausgefülltes Antragsformular

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers

  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:

    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:

      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister

      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))


    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.


  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Bei Wohnsitz in Deutschland:

    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.


  • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht

  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne

  • Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:

    • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis

    • persönliche Unterlagen der Stellvertretung



Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.


Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.


Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Frist/Dauer

keine

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise der Gebührenverordnung des Landratsamts.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG):



  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes - in Verbindung mit


Gaststättengesetz (GastG):



  • § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis


Gaststättenverordnung (GastVO):



  • § 1 Sachliche Zuständigkeit

  • § 3 Verfahren


Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):



  • § 3a Elektronische Kommunikation

  • § 42a Genehmigungsfiktion - in Verbindung mit


Gewerbeordnung (GewO):



  • § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Zuständig

die Gaststättenbehörde


Gaststättenbehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Gaststätte betrieben wird.