Erdaufschüttung und Abgrabung beantragen
Einleitung
Für eine Aufschüttung oder eine Abgrabung benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage und der Größe der Aufschüttung oder Abgrabung abhängig.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Aufschüttung oder eine Abgrabung planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls danach eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:
- Angaben zur Auftragsfläche
- Angaben zur geplanten Auftragsmaßnahme
- Angaben zum Bodenaushub
Frist/Dauer
Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.
Kosten
Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.
Rechtsgrundlage
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 17 Absatz 3 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft - Landesnaturschutzgesetz (NatSchG)
- § 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen
- § 19 Absatz 1 Nummer 2 Genehmigung
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG)
- § 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
- § 7 Vorsorgepflicht
- § 10 Sonstige Anordnungen
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- § 12 Orientierende Untersuchung
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 Begriffe
- § 50 Absatz 1 Verfahrensfreie Vorhaben
- Nummer 11 Buchstabe e des Anhangs zu § 50 Absatz 1
Zuständig
Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt