Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Einrichtung einer Baustelle vorankündigen

Einleitung

Sie müssen die Einrichtung einer Baustelle rechtzeitig ankündigen.


Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.


Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen.


Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Vorankündigung übermitteln müssen und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen der zuständigen Behörde eine Vorankündigung schicken. Nutzen Sie dafür das im Internet erhältliche Formular.


Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:



  • Ort der Baustelle

  • Name und Anschrift des Bauherren

  • Art des Bauvorhabens

  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten

  • Name und Anschrift des Koordinators oder der Koordinatorin

  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeit

  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle

  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden

  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

Erforderliche Unterlagen


  • eventuell: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Frist / Dauer

spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle

Zuständig


  • wenn die Baustelle in einem Stadtkreis liegt: die Gewerbeaufsicht bei der Stadtverwaltung

  • wenn die Baustelle in einem Landkreis liegt: die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt

  • für Baustellen auf einem Betriebsgelände mit nach dem Umweltrecht bedeutsameren Anlagen: die Gewerbeaufsicht des jeweiligen Regierungspräsidiums

  • für Baustellen auf folgenden Betriebsgeländen ausschließlich die Landesbergdirektion beim Regierungspräsidium Freiburg:

    • Betriebsgelände und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen

    • Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen

    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden

    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung

    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen