Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Die Änderung des Ehenamens nach der Eheschließung müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Ausländische Eheschließende fallen unter das Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann wählen zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Namensänderung nach der Eheschließung: Eheurkunde
Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1355 Ehename
- § 1355a Begleitname
- § 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1616 Geburtsname des Kindes bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):
Personenstandsgesetz (PStG):
- §41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- §5 Erhebung von Gebühren und Auslagen