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21.12.2022 - Hinweise der Stadtverwaltung Lahr für den nächsten Wintereinbruch Bei Schnee und Eis persönliche Räum- und Streupflicht beachten

Fünf Mitarbeiter des Bau- und Gartenbetriebs Lahr in neongelben Jacken stehen mit Schneeschaufeln neben einem Räumfahrzeug.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bau- und Gartenbetriebs Lahr sind bereit für den Winterdienst.
Quelle: Stadt Lahr
Schneefall und Eisregen sind fürs Erste überstanden – für den nächsten Wintereinbruch weist die Stadtverwaltung Lahr darauf hin, was der Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) leistet und wofür die Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger selbst zuständig sind.

Der BGL räumt bei Schnee und Eis die verkehrswichtigen Straßen und Plätze in Lahr. Er folgt dabei dem vom Gemeinderat der Stadt Lahr beschlossenen Winterdienstplan, der im Geoportal der Stadt Lahr unter https://lahr.terragis.de – zuschaltbare Themen – Bürgerthemen – Winterdienst online einsehbar ist. Straßen und Plätze mit höchster Priorität, auf der Karte rot und orangerot markiert, werden möglichst bis 7 Uhr morgens geräumt. Erst dann folgen jene mit Priorität 3 und nur bei besonderer Wetterlage auch die mit Priorität 4, blau beziehungsweise grün markiert. Für die Straßen und Plätze in Gelb liegt die Zuständigkeit bei der Straßenmeisterei Offenburg.

Der BGL startet mit dem Winterdienst in der Regel um 3 Uhr morgens. Bei extremen Verhältnissen wie beispielsweise bei Eisregen sind die Räumfahrzeuge mit den Straßen und Plätzen der Prioritäten 1 und 2 jedoch massiv gebunden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BGL immer möglich ist, jede Straße zu räumen. Zudem kommt es immer wieder vor, dass die Räumfahrzeuge manche Straßen wegen parkender Autos nicht befahren können. Die Stadtverwaltung appelliert daher an die Fahrzeugbesitzerinnen und Fahrzeugbesitzer, die Straßen möglichst offenzuhalten und so zu parken, dass die Räumfahrzeuge durchkommen – je nach Fahrzeug benötigen sie eine Durchfahrtsbreite von bis zu 3,50 Metern. Wer beispielsweise auf nahe gelegene öffentliche Parkplätze ausweichen kann, wird daher gebeten, im Falle von Schnee und Eis auf den Straßen diese Möglichkeit zu nutzen.

Vor der eigenen Haustür sind die Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger selbst dafür zuständig, für sichere Begehbarkeit zu sorgen. Diese persönliche Räum- und Streupflicht ist in der Streupflichtverordnung der Stadt Lahr, online abrufbar unter https://www.lahr.de/stadtrecht.42754.htm, festgelegt. Im Wesentlichen sind die Gehwege oder entsprechende Flächen am Fahrbahnrand in der Regel mindestens auf 1,50 Meter Breite von Schnee und Eis zu räumen sowie bei Glätte zu bestreuen. Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig so zu bestreuen, dass diese von Fußgängerinnen und Fußgängern bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Nutzung von abtauenden beziehungsweise gefrierpunktabsenkenden Stoffen wie etwa Salz oder Harnstoff ist verboten.

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22 Uhr.

Bei Fragen steht die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Lahr unter der Telefonnummer 07821 / 910-0318 gerne zur Verfügung.