Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Einleitung

Für die Einreichung von Bauanträgen bei der Baurechtsbehörde der Stadt Lahr nutzen Sie bitte die Plattform „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg - ViBa“. 

Verfahrensablauf

Für die Einreichung eines Bauantrages durch Entwurfsverfassende ist eine einmalige Registrierung mit dem sogenannten „Unternehmenskonto“ vorgesehen. Hierfür ist die Authentifizierung mit einem Elster-Zertifikat erforderlich. Da die Zugangsdaten zum Teil postalisch versendet werden, sollten sich Entwurfsverfassende für die erstmalige Registrierung etwa zwei Wochen Vorlaufzeit einplanen.

Erforderliche Unterlagen

Entsprechende Vordrucke im PDF-Format stellt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unter folgendem Link zur Verfügung:

https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/baurecht/erlasse-und-vorschriften

Frist / Dauer

keine

Kosten

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

Sonstiges

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)



  • § 2 LBO (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)

  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)

  • § 52 LBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)

  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)

  • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)

  • § 58 LBO (Baugenehmigung)

  • § 59 LBO (Baubeginn)

  • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)


§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)

Zuständig

die untere Baurechtsbehörde


Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt,



  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder

  • das Landratsamt.