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24.03.2023 - Schutz der Umwelt Bauen im Außenbereich ist grundsätzlich unzulässig

Hütten und Zäune im Außenbereich betreffen die Belange der Natur. Bauten sind hier grundsätzlich unzulässig. Wer eine Bebauung plant, soll sich an die Baurechtsbehörde der Stadt Lahr wenden.

In den letzten Jahrzehnten sind viele Freizeitgärten mit Garten- und Gerätehütten, Zäune, Lagerplätze und Grillstellen entstanden. Diese Freizeitgärten liegen weitestgehend im baurechtlichen Außenbereich.

Diese Entwicklung beeinflusst jedoch das Landschaftsbild sowie die ökologische Funktion negativ und beeinträchtigt den Erholungswert der Landschaft für die Allgemeinheit. Grundsätzlich sollte der Außenbereich zum Schutz der Umwelt geschont und von jeglicher Bebauung freigehalten werden.

Zwar sind Gerätehütten bis zu 20 Kubikmeter nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei, was aber nicht bedeutet, dass jede entsprechende Hütte auch baurechtlich zulässig ist. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach §35 des Baugesetzbuchs. Danach sind in erster Linie privilegierte Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft zulässig. Die hobbymäßige kleingärtnerische Nutzung eines Grundstückes im Außenbereich zählt nicht dazu. Sonstige Vorhaben wie etwa Garten- und Gerätehütten können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass bei der Errichtung von Kleinbauten oder Zäunen im Außenbereich Belange von Natur und Landschaft betroffen sind.

Planerinnen und Planer eines solchen Vorhabens wenden sich an die Baurechtsbehörde der Stadtverwaltung Lahr unter Tel. 07821 / 910-0350 oder E-Mail: bauordnung@lahr.de.

Bei Errichtung einer unzulässigen baulichen Anlage im Außenbereich muss damit gerechnet werden, dass diese kostenpflichtig entfernt werden muss.