Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Adressänderung auf der eID-Karte beantragen

Einleitung

Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, müssen Sie Ihre Adresse auch auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.


Falls Sie einen Hauptwohnsitz haben, müssen Sie für die Adressänderung auf Ihrer eID-Karte, zu der für Sie zuständigen eID-Karte-Behörde am Ort Ihres Hauptwohnsitzes gehen.


Wenn Sie keine Hauptwohnung haben, können Sie die Adressänderung in der eID-Karte-Behörde an Ihrem aktuellen Wohnort vornehmen.


Geändert wird Ihre Adresse nur auf dem Chip Ihrer eID-Karte, da auf der Karte selbst keine Adresse aufgedruckt ist.

Verfahrensablauf

Sie nutzen den digitalen Online-Dienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung:



  • Ihre Adresse wird automatisch auf dem Chip Ihrer eID-Karte geändert.


oder


Sie melden sich persönlich bei der eID-Karte-Behörde am neuen Wohnort:



  • Sie legen Ihre aktuelle amtliche Meldebestätigung, Ihren anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis und Ihre gültige eID-Karte vor.

  • Das Bürgeramt am neuen Wohnort ändert die Adresse im Chip Ihrer eID-Karte.

Erforderliche Unterlagen


  • gültige eID-Karte

  • anerkannter und gültiger ausländischer Pass oder Personalausweis

  • aktuelle amtliche Meldebestätigung

Frist/Dauer

Sie müssen Ihre Adresse unverzüglich nach der Adressänderung auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen oder selbst online ändern.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Sonstiges

Wenn Sie die Adressänderung auf dem Chip Ihrer eID-Karte online ändern wollen, müssen Sie gleichzeitig einen neuen Wohnsitz anmelden.

Rechtsgrundlage

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)



  • § 4 Absatz 4 Nummer 5 Kartenmuster; Seriennummer; Chip



  • § 6 Absatz 1 Sachliche Zuständigkeit



  • § 7 Örtliche Zuständigkeit



  • § 12 Absatz 4 Elektronischer Identitätsausweis



  • § 20 Absatz 1 Nummer 1 Pflichten des Karteninhabers



  • § 21 Absatz 1 Nummer 1 Ungültigkeit



  • § 25 Satz 1 Nummer 7 Verordnungsermächtigung


Personalausweisverordnung (PauswV)



Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes (PassG/PAuswG BW)


Zuständig

eID-Karte-Behörden in Baden-Württemberg sind:



  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden

  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.


Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer eID-Karten-Behörde wahr.