Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Wählerverzeichnis (Landtagswahl) - Eintragung beantragen

Einleitung

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.


Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.

Wenn Sie am 42. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.


Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.


Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.

Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.


Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:



  • die Vornamen und den Familiennamen

  • das Geburtsdatum

  • Ihre genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

  • die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"


Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung.

Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.


Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist / Dauer

Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Kosten

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Sonstiges

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.


Zuständig

die neue Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben


Hinweis: bei Personen ohne Wohnung: die Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird