Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Sühneverfahren

Einleitung

Bei einigen Straftaten wie bspw. Körperverletzung oder Beleidigung ist eine Privatklage vor dem Strafrichter erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch durchgeführt wurde (§ 380 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Rechtsamt einen Sühnetermin beantragen. In diesem Termin, zu dem beide Parteien auf Anordnung persönlich erscheinen müssen, versucht die Stadt Lahr als Vergleichsbehörde, eine Einigung herbeizuführen.

Gebühren:
Für die Durchführung des Sühneverfahrens wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro erhoben.