Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Stundungen und Erlasse

Einleitung

Die Abteilung Allgemeine Finanzverwaltung und Haushalt ist für die Bearbeitung eingehender Anträge auf Stundungen beziehungsweise den Erlass von Forderungen zuständig. Ausgenommen davon sind Stundungs- beziehungsweise Erlassanträge für den Bereich der Gewerbe-, Grund- und Vergnügungssteuer, für die die Abteilung Beteiligungen, Betriebswirtschaft und Steuern zuständig ist.

Stundung einer Forderung

Stundung eines Anspruchs bedeutet das Hinausschieben der Zahlungsfälligkeit. Eine besondere Form der Stundung ist die Gewährung von Ratenzahlungen. Eine Stundung kann in der Regel nur auf begründeten Antrag des Schuldners erfolgen. Wird die Stundung erst nach Fälligkeit beantragt, wird in der Regel ab Antragseingang gestundet. Ab Fälligkeit bis zum Beginn der Stundung sind Säumniszuschläge beziehungsweise Verzugszinsen anzusetzen. Die Stadt muss für die gestundeten Abgaben Stundungszinsen von 0,5 Prozent pro vollem Monat der Stundung berechnen. Über den Antrag auf Stundung entscheidet je nach Höhe des Betrags der Haupt- und Personalausschuss, der Oberbürgermeister oder der Fachbedienstete für das Finanzwesen.

Erlass einer Forderung

Erlass ist der endgültige Verzicht auf einen Anspruch. Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Ob eine besondere Härte vorliegt, richtet sich nach den persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung. Über den Erlassantrag entscheidet je nach Höhe des Betrags der Gemeinderat, der Haupt- und Personalausschuss, der Oberbürgermeister oder der Fachbedienstete für das Finanzwesen.