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08.02.2019 - Rodungsarbeiten zur Bauvorbereitung im Baugebiet Altenberg

Eigentümer und Investor des Baugebiets Altenberg haben angekündigt, noch im Februar verschiedene genehmigungsfreie gärtnerische und vorbereitende Arbeiten auf dem Gelände durchführen zu wollen, die auch Rodungen beinhalten werden.

Sie verweisen dabei auf das Näherrücken des Endes der vegetationsfreien Zeit am Freitag, 01. März 2019, und die daraus gebotene Rücksichtnahme auf die Natur. Durch diese Vorgehensweise soll dem Ziel einer möglichst komprimierten Bauzeit Rechnung getragen werden. Informationen im Detail wird der Investor in einem Pressetermin am Dienstag, 12. Februar 2019, geben.

 

Grundsätzlich sind auf Privatgrundstücken umfangreiche gärtnerische Maßnahmen wie auch Rodungsarbeiten genehmigungsfrei zulässig, solange nicht gesetzliche Grundlagen wie beispielsweise der Artenschutz berührt werden. Diese Arbeiten dürfen und sollten außerhalb der Vegetationsperiode also in der Zeit zwischen 30. September und 01. März auf Grundstücken im privaten sowie im öffentlichen Bereich durchgeführt werden. Anders ausgedrückt sollen sämtliche Arbeiten einer Geländefreimachung, insbesondere in empfindlichem Umfeld, so durchgeführt werden, dass diese vor Beginn der Brutzeit abgeschlossen sind.

 

Grundsätzlich zählen auch Maßnahmen der Bauvorbereitung nicht zu Bauarbeiten und sind somit genehmigungsfrei. Maßnahmen der Bauvorbereitung beziehungsweise Geländefreimachung sind zum Beispiel Rodungen, das Abschieben beziehungsweise die Sicherung des Mutterbodens, Vermessungsarbeiten, Einzäunung des Grundstücks, Einrichtung der Baustelle sowie das Lagern von Geräten und Baumaterial. Nicht zulässig sind beispielsweise Arbeiten, die ein Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans voraussetzen, oder einer daraus resultierenden Baugenehmigung bedürfen, wie beispielsweise das Setzen eines Fundaments für ein bisher nicht genehmigtes Neubauvorhaben, ein Tiefgaragenaushub oder auch Arbeiten im Waldbereich, die nicht bereits genehmigt sind. Ebenso zu beachten sind die Auflagen der erteilten artenschutzrechtlichen Genehmigungen, also insbesondere der Schutz der bereits umgesetzten Artenschutzmaßnahmen. Naturschutzrechtliche Anforderungen sind einzuhalten.

 

Die der Stadt genannten vorgesehenen Arbeiten sind baurechtlich nicht genehmigungspflichtig und fallen nicht in die Kategorie von Bauarbeiten auf Grundstücken. Genehmigungsfreie Maßnahmen werden auch nicht durch die Verfahren der Bauleitplanung beeinflusst. Genehmigungsfreie Maßnahmen sind nicht Bestandteil des laufenden Petitionsverfahrens und können auch nicht behördlich eingeschränkt werden.

 

Die Stadtverwaltung hat sowohl mit dem Investor als auch mit dem beauftragten Landschaftsplanungsbüro Gespräche im Vorfeld geführt, um die Grenzen der Genehmigungsfreiheit deutlich aufzuzeigen.