Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen

Einleitung

Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal können gegebenenfalls im Anschluss an das Visum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.


Nach der Einreise müssen Sie die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis



  • der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht

  • des gesicherten Lebensunterhalts und dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist (in der Regel durch Vorlage des Arbeitsplatzangebotes)

  • der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation

Frist / Dauer

keine

Kosten

EUR 147,00

Sonstiges

Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.


Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.


Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen nicht, können Sie möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:



Die Auswahl des Aufenthaltstitels müssen Sie bereits im Visumverfahren klären.


Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug.

Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)



  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen



  • § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte


Aufenthaltsverordnung (AufenthV)



  • § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

Zuständig


  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde

    Ausländerbehörde ist

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung

    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt