Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Einleitung

Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.


Familienangehörige sind in diesem Fall:



  • minderjährige Kinder,

  • Eheleute

  • Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,

  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen Ehe im Wesentlichen entspricht.

Verfahrensablauf


  • Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum (Typ D) beantragen.

  • Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

  • Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

  • Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

  • Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen


  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht

  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt

  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds

  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum

  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)

  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:

    • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute

    • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person


  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:

    • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder

    • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder

    • Nachweis eines besonderen Härtefalls



Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Frist/Dauer

keine

Kosten


  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00

  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00


Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

Sonstiges

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie



  • in Deutschland aufgewachsen oder

  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.


Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können



  • frei einreisen,

  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und

  • dürfen in Deutschland arbeiten.


Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen



  • einreisen und

  • sich in Deutschland aufhalten.


Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):



  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  • § 27 Grundsatz des Familiennachzugs

  • § 29 Familiennachzug zu Ausländern

  • § 30 Ehegattennachzug

  • § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

  • § 32 Kindernachzug

  • § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

  • § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU):



  • § 3 Familienangehörige von Unionsbürgern


Aufenthaltsverordnung (AufenthV):



  • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis

Zuständig


  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde

    Ausländerbehörde ist

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung

    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt



Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.