Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Melderegister - Gruppenauskunft beantragen

Einleitung

Für die Zusammensetzung einer Personengruppe dürfen nur folgende Daten herangezogen werden:



  • Geburtsdatum

  • Geschlecht

  • derzeitige Staatsangehörigkeit

  • derzeitige Anschriften

  • Einzugsdatum- und Auszugsdatum (wenn bekannt)

  • Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder der Lebenspartner verstorben ist


Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe darf die Gemeinde folgende Daten mitteilen:



  • Vor- und Familiennamen

  • Doktorgrad

  • derzeitige Anschriften

  • Alter

  • Geschlecht

  • Staatsangehörigkeiten

  • gesetzliche Vertretung mit Vor- und Familiennamen sowie Anschrift

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Gruppenauskunft können Sie bei der Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Personengruppe stellen:



  • persönlich

  • schriftlich oder

  • elektronisch


Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Erforderliche Unterlagen


  • Nachweis des öffentlichen Interesses


Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie z.B. Ausweisdokumente und Vertretungsbefugnisse verlangen.

Frist / Dauer

Keine

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.

Sonstiges

Auf der Suche nach einer bestimmten Person können Sie eine einfache Melderegisterauskunft oder eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen.


Eine Sonderregelung in der Gruppenauskunft gilt für Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen. Sie können sechs Monate vor einer Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene, wie z.B. Gemeinderatswahlen, eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister beantragen. Dies gilt auch für allgemeine Abstimmungen oder Volks- und Bürgerbegehren. Wenn Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, werden mitgeteilt:



  • Ihr Vor- und Familienname

  • ein eventueller Doktorgrad und

  • Ihre derzeitige Anschrift

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:



  • § 46 Gruppenauskunft

  • § 50 Abs. 1 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Zuständig

die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Personengruppe


Meldebehörde ist



  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise

  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt