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17.11.2021 - Regeln der Alarmstufe gemäß der Corona-Verordnung des Landes In vielen Fällen gilt jetzt 2G

In Baden-Württemberg gilt die sogenannte Alarmstufe – damit sind auch in Lahr viele städtische Einrichtungen und Angebote nur noch für immunisierte, also geimpfte oder genesene, Personen zugänglich.

Städtische Einrichtungen

Folgende Einrichtungen können in der Alarmstufe nur von geimpften oder genesenen Personen (2G) besucht werden:

  • Stadtmuseum
  • Städtische Galerie
  • Mediathek
  • Musikschule
  • Volkshochschule
  • Mehrgenerationenhaus
  • Sporthallen und Sportstätten
  • Stadtpark
  • Hallenbad

Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • In der Mediathek sind die reine Abholung und Rückgabe von Medien uneingeschränkt möglich.
  • In der Volkshochschule ist die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen auch nach Vorlage eines aktuellen, negativen Schnelltests oder PCR-Tests (3G) erlaubt.
  • In Sporthallen und Sportstätten gilt 2G generell für Zuschauerinnen und Zuschauer sowie für Sportlerinnen und Sportler in geschlossenen Räumen. Im Freien können Sportlerinnen und Sportler auch mit einem negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test (3G+) teilnehmen.
  • Für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit ist 3G vorgegeben, wobei Schülerinnen und Schüler aufgrund der regelmäßigen Schultestungen als getestet gelten.

 

Städtische Veranstaltungen

In der Alarmstufe ist der Zugang zu städtischen Veranstaltungen – beispielsweise Theater, Konzerte oder Stadtführungen – auf geimpfte und genesene Personen (2G) beschränkt. In geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Sie gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Kontaktdatennachverfolgung. Bewirtung findet in der Alarmstufe bei städtischen Veranstaltungen nicht statt.

Darüber hinaus unterscheidet die Stadt je nach Art und Ort der Veranstaltung und entwickelt jeweils individuelle Hygienekonzepte. Bei Veranstaltungen mit fester Bestuhlung, aber ohne Empfang und ohne sonstige Angebote, die zu einer Durchmischung des Publikums führen, ist eine volle Auslastung möglich. Sind dagegen solche Angebote vorgesehen, beträgt die Auslastung maximal 60 Prozent. Maßgeblich für die Berechnung der Kapazität ist jeweils der kleinste Raum, in dem sich das Publikum aufhält. Nach den Regeln, die für Clubs und Diskotheken gelten, finden keine städtischen Veranstaltungen statt. 

 

Bürgerbüro, Rathäuser, Ortsverwaltungen

Unabhängig vom Eintreten der Alarmstufe reagiert die Lahrer Stadtverwaltung auf die stark ansteigenden Fallzahlen in der Corona-Pandemie: Bürgerbüro, Rathäuser und Ortsverwaltungen bleiben offen, sind aber ab Donnerstag, 18. November 2021, nur nach vorheriger Terminvereinbarung zugänglich. Nach vorheriger Terminvereinbarung steht der Zugang zu den Rathäusern weiterhin allen Bürgerinnen und Bürgern offen – unabhängig vom Impfstatus.

In städtischen Gebäuden gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen. Außerdem bittet die Stadt darum, beim Betreten und Verlassen des Gebäudes die Luca-App zur Kontaktnachverfolgung einzusetzen. Darüber hinaus sind viele städtische Dienstleistungen auch online verfügbar – die Stadtverwaltung appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, dieses Angebot verstärkt zu nutzen.

Dienstleistungen A bis Z: https://www.lahr.de/dienstleistungen-a-z.14.htm

 

Weitere Änderungen

Darüber hinaus sieht die Corona-Verordnung in der Alarmstufe weitere Anpassungen in vielen Lebensbereichen vor. Wesentliche Änderungen sind:

  • Die Innengastronomie ist nur noch für geimpfte und genesene Personen zugänglich (2G). In der Außengastronomie kann der Zutritt auch mit einem negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test erfolgen (3G+).
  • Im Einzelhandel gilt 3G, also eine Zugangsbeschränkung auf geimpfte, genesene und negativ getestete Personen. Schnelltests und PCR-Tests gelten gleichermaßen als Nachweis. Ausnahmen sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote – hierfür gibt es weiterhin keine Zugangsbeschränkung.