Einleitung
Die Stadt Lahr unterstützt Einrichtungen und Institutionen der Wohlfahrtspflege und Einrichtungen zur Förderung der Jugendhilfe mit finanziellen Zuschüssen. Die Höhe der von der Stadt bereit gestellten jährlichen Finanzmittel ist abhängig von der jeweiligen Haushalts- und Finanzlage. Die Förderung der Wohlfahrtspflege bzw. der Förderung der Jugendhilfe ist eine freiwillige Leistung der Stadt. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Verfahrensablauf
Für die Antragstellung auf Zuschüssen im Rahmen der Förderung der Wohlfahrtspflege ist folgendes zu beachten:
Förderanträge für das Folgejahr sind formlos bis spätestens 30. April unter Beifügung einer Bilanz bzw. einer Gewinn- und Verlustabrechnung des Vorjahres und ein entsprechender Tätigkeitsbericht/Jahresbericht einzureichen.
Nach Eingang der am 30.04. eingereichten Anträge erstellt die Stadtverwaltung eine Vorlage über die Verteilung der vorhandenen Finanzmittel zur Beschlussfassung im Gremium. Anschließend erhalten die Antragsteller eine entsprechende schriftliche Mitteilung.
Verspätete, nach dem 30.04. eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Sonstiges
Anträge sind schriftlich an folgende Anschrift zu richten:
Stadtverwaltung Lahr
Amt für Soziales, Bildung und Sport
Abteilung Soziales
Rathausplatz 4
77933 Lahr
oder per E-Mail an: soziales@lahr.de