Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Förderung der Wohlfahrtspflege

Einleitung

Die Stadt Lahr unterstützt Einrichtungen und Institutionen der Wohlfahrtspflege und Einrichtungen zur Förderung der Jugendhilfe mit finanziellen Zuschüssen. Die Höhe der von der Stadt bereit gestellten jährlichen Finanzmittel ist abhängig von der jeweiligen Haushalts- und Finanzlage. Die Förderung der Wohlfahrtspflege bzw. der Förderung der Jugendhilfe ist eine freiwillige Leistung der Stadt. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Verfahrensablauf

Für die Antragstellung auf Zuschüssen im Rahmen der Förderung der Wohlfahrtspflege ist folgendes zu beachten:

 

Förderanträge für das Folgejahr sind formlos bis spätestens 30. April unter Beifügung einer Bilanz bzw. einer Gewinn- und Verlustabrechnung des Vorjahres und ein entsprechender Tätigkeitsbericht/Jahresbericht einzureichen.

 

Nach Eingang der am 30.04. eingereichten Anträge erstellt die Stadtverwaltung eine Vorlage über die Verteilung der vorhandenen Finanzmittel zur Beschlussfassung im Gremium. Anschließend erhalten die Antragsteller eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

 

Verspätete, nach dem 30.04. eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Frist/Dauer

bis 30. April

Sonstiges

Anträge sind schriftlich an folgende Anschrift zu richten:

 

Stadtverwaltung Lahr
Amt für Soziales, Bildung und Sport
Abteilung Soziales
Rathausplatz 4
77933 Lahr

 

oder per E-Mail an: soziales@lahr.de